Name nach Auflösung der Ehe der Eltern

Hat der Elternteil, dessen Name nicht Ehename war, seinen Geburtsnamen nach rechtskräftiger Scheidung oder nach Tod des Ehegatten wiederangenommen, kann er dem Kind seinen wiederangenommenen Geburtsnamen oder einen aus beiden Namen bestehenden Doppelnamen erteilen.

Für die Abgabe der Namenserklärung ist eine persönliche Vorsprache der Eltern und dem Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, beim Standesamt erforderlich.

Bei Volljährigen bedarf es der Zustimmung lediglich des Elternteils, dessen Name neuer Geburtsname werden soll.
 

Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?

Eine persönliche Vorsprache der betroffenen Personen ist erforderlich. 

Eine schriftliche Beantragung einer Namensänderung oder eine Beantragung durch Vollmacht ist nicht möglich. 

Was müssen Sie vorlegen?

- Gültige Personalausweise oder Reisepässe
- Sofern das Kind nicht in Mannheim geboren ist: Geburtsregisterauszug
- Nachweis über die Wiederannahme des Geburtsnamens: Aktueller Eheregisterauszug der Eltern oder Namensbescheinigung
 

Falls die Urkunden im Ausland ausgestellt wurden, ist Folgendes erforderlich:
- Urkunden im Original, ggfs. mit Apostille oder Legalisation
- Übersetzung durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerin bzw. einen Übersetzer


Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein. 
 

Welche Gebühren werden fällig?
DienstleistungenGebühr
Namensänderung40,00 Euro
Urkundenausstellung20,00 Euro

Sie können bar oder mit der EC-Karte zahlen.

Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Die Namensänderung können Sie unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen persönlich beim Standesamt Mannheim in K 7 beantragen. Weitere Informationen, beispielsweise über Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten – finden Sie auf der Seite.

 

Ersttermine können über die Online-Terminreservierung vereinbart werden. Zur Terminvereinbarung


Wurde bereits ein Vorgang für Sie angelegt, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung.
 

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