Unabkömmlichkeitsbescheinigung

Gewerbetreibende, die auf einen wehrpflichtigen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht verzichten können, können sich an die Stadtverwaltung wenden, welche hinsichtlich der Unabkömmlichkeitsstellung von Wehrpflichtigen gegenüber dem Kreiswehrersatzamt vorschlagsberechtigt ist.

Entsprechendes gilt auch für Zivildienstleistende.

Weitere Informationen

  • Ausführliche Informationen rund um das Thema Wehrdienst auf den Seiten von www.service-bw.de