Familienangehörige
Familienangehörige
Familienangehörige im Sinne des § 23 Bundesmeldegesetzes sind Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und alle minderjährigen Kinder dieser Personen.
Familienangehörige
Familienangehörige im Sinne des § 23 Bundesmeldegesetzes sind Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und alle minderjährigen Kinder dieser Personen.