Umwelt & Verkehr - 26.07.2023

Aufhebung der Satzung über Bewohnerparkgebühren

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am Dienstagnachmittag die Aufhebung der Satzung der Stadt Mannheim über Gebühren für Bewohnerparken vom 31. Mai 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten war, beschlossen. Stattdessen tritt zum 27. Juli die Rechtsverordnung der Stadt Mannheim über Gebühren für Bewohnerparken in Kraft.

Hintergrund für die Aufhebung der Satzung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023. Die Bundesrichter hatten zwar keine Bedenken gegen die grundsätzliche Gebührenhöhe pro Jahr geltend gemacht, es wurden jedoch bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung durch die Städte festgelegt. Das Urteil hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Kommunen in Baden-Württemberg, weshalb unter anderem auch die Stadt Mannheim die Satzung nun aufheben musste.

Das Gericht hatte drei Gründe für die Unwirksamkeit zu Grunde gelegt:
Den Kommunen wurde fälschlicherweise die Form einer Satzung zur Regelung der Bewohnerparkgebühren vorgegeben. Stattdessen hätte das Land eine Rechtsverordnung vorschreiben müssen. Durch diesen Formfehler sind alle kommunalen Satzungen unwirksam.
Auch Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen – so das Bundesverwaltungsgericht – seien mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
Des Weiteren dürften die Gebührensprünge bei der Staffelung nach der Fahrzeuglänge nicht zu groß ausfallen.

Die ersten beiden Punkte begründen auch die Unwirksamkeit der bisher geltenden Satzung der Stadt Mannheim.

Gleichzeitig hat das Verkehrsministerium die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen als Gebührenordnungen für Bewohnerparkgebühren zu erlassen. Für die Stadt Mannheim tritt daher ab dem 27. Juli eine Rechtsverordnung in Kraft. Diese enthält weiterhin das dreistufige Gebührenmodell, das am 31. Mai 2022 vom Gemeinderat beschlossen wurde (bis 31.12.2023: 63,75 Euro, 01.01.2024 bis 31.12.2024: 95,63 Euro, ab 01.01.2025: 127,50 Euro – jeweils pro Jahr). Die vom Gericht beanstandete soziale Komponente wird hingegen nicht erneut aufgenommen.

Die vollständige Rechtsverordnung ist hier zu finden.

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