Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG

Sie betreiben eine Musikschule oder sind Privatmusikerzieher?

 

Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein.

 

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist im Falle von Musikschulen und Privatmusikerziehern gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 UStG§4Nr20fZustV BW die Stadt Mannheim als untere Verwaltungsbehörde und innerhalb der Stadt Mannheim die Abteilung 40.2 (Musikschule) zuständig.

 

Bitte beachten: Wenn Sie Privatmusikerzieher sind, sind wir nur dann für Sie zuständig, wenn Sie selbst (d.h. auf eigene Rechnung) entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber Ihren Vertragspartnern erbringen und insoweit als Einrichtung gelten können. Falls Sie ausschließlich an einer Musikschule als Honorarkraft tätig sind, handelt es sich um einen Fall nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG, für den wir nicht zuständig sind und über den keine Bescheinigungen ausgestellt werden. Damit Sie in diesem Fall eine Umsatzsteuerbefreiung erlangen können, müsste ggf. die Musikschule, an der Sie tätig sind, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erlangen und Ihnen diese zur Vorlage beim Finanzamt zur Verfügung stellen.

 

Bitte ebenfalls beachten: Unsere Bescheinigung ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt, das über die Steuerbefreiung entscheidet.

 

Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Angaben über Träger/Inhaber und Rechtsform der Einrichtung;

  • Nachweise (Abschlusszeugnis) zur musikalischen Ausbildung/Qualifikation des Inhabers und ggf. weiterer Lehrkräfte, die an der Einrichtung tätig sind;

  • Lebenslauf mit musikalischem Werdegang zum Inhaber der Einrichtung;

  • Nachweise (mit Bildern) über geeignete Unterrichtsräumlichkeiten;

  • Angaben zu Lehrprogramm und Lehrplänen;

  • ggf. Presseartikel;

  • ggf. Angabe des Jahres, ab dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bescheinigt werden soll;

  • Bestätigungen (ggf. mit Unterrichtsverträgen) mindestens zweier (ehemaliger) Schüler/ Schülerinnen, aus denen hervorgeht, dass sie an der antragstellenden Einrichtung Musikunterricht erhalten (haben), und dass sie im Unterricht auf eine Aufnahmeprüfung für eine Musikbildungsstätte (z. B. Hochschule für Musik) vorbereitet werden (/wurden).

  • Sofern es sich beim Antragsteller um eine vom Land Baden-Württemberg geförderte Musikschule handelt, kann anstelle der Bestätigungen auch ein Nachweis über die Landesförderung vorgelegt werden.

 

Kontakt:

STADT MANNHEIM 2

Fachbereich Bildung

Abt. 40.2 – Musikschule

E4, 14 | 68159 Mannheim

Tel.: 0621 293 8752

musikschule@mannheim.de

www.mannheim.de/musikschule