Wenn Nester zu eng werden verlassen viele Jungvögel diese, obwohl sie noch nicht flugfähig sind. Die Jungvögel stehen durch Bettelrufe in der Regel noch mit ihren Eltern in Verbindung. Sie werden dann weiterhin versorgt und üben das Fliegen. Scheinbar hilflose Tiere sollten zunächst an Ort und Stelle belassen und aus einem Versteck heraus ca. 2 Stunden lang beobachtet werden. Dies ermöglicht den Eltern eine ungestörte Kontaktaufnahme. Nur wenn innerhalb des Zeitraums kein Elternvogel zu entdecken ist oder wenn die Jungtiere offensichtlich gefährdet oder verletzt sind, sollte eingegriffen werden.
Alle Unterhaltsverpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Grunde nach müssen nicht nur Eltern Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, sondern auch Kinder für Ihre Eltern. Die Unterhaltspflicht ist vorrangig zu öffentlichen Leistungen. D. h. bevor Leistungen gewährt werden können sollte geklärt sein, ob der Unterhalt den Bedarf vollständig abdeckt oder zumindest den Bedarf verringert.
Um Blindenhilfe erhalten zu können, muss zunächst eine der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegen:
- vollständig erblindet oder
- 1/50 Sehschärfe oder
- besser, aber mit entsprechender Gesichtsfeldeinschränkung.
Leistungen der Blindenhilfe sind landesrechtlich und bundesrechtlich geregelt:
- Landesblindenhilfe im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG).
- (Bundes-)Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 72 SGB XII
Blindenhilfe wird monatlich als Geldzahlung geleistet. Hilfsmittel (Blindenhund, Lesegeräte, Langstock, usw.) sind nicht durch die Blindenhilfe abgedeckt.