Lesen, schreiben, rechnen und noch viel mehr: Die Grundschule ist die erste Stufe in unserem Schulwesen. Den Mädchen und Jungen werden dort Einstellungen, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, wie es der Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg vorsieht. In vier Grundschuljahren werden die verschiedenen Begabungen der Kinder gefördert.
Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie führt nach sechs Jahren zu einem mittleren Bildungsabschluss (Werkrealschulabschluss) und bietet außerdem die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 oder Klasse 10 zu erwerben.
Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 5 Jahre gewählt. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG).
Die Realschule bereitet ihre Schüler/-innen insbesondere auf einen gelingenden Übergang in die Berufswelt bzw. das Berufliche Gymnasium vor. Das pädagogische Konzept beinhaltet leistungsdifferenzierte Lernangebote.
Viele Wege führen zum Ziel: Der Weg zum Abitur führt oft über ein allgemein bildendes Gymnasium. Es vermittelt den Schüler*innen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur allgemeinen Hochschulreife, dem Abitur, führt. Damit schafft das Gymnasium sowohl Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung als auch für die Befähigung zu einem Hochschulstudium.
Wenn Betriebsanlagen für Straßenbahnen neu gebaut oder umgebaut werden sollen (zum Beispiel Gleise und Haltestellen), ist vorab ein Planfeststellungsverfahren nötig – ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über die Planfeststellung bei Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Stadtgebiet Mannheim.
Bevor der Vorhabensträger, z.B. die RNV, die Planfeststellung beim Regierungspräsidium beantragt, führt die Stadt Mannheim als Anhörungsbehörde ein sogenanntes Scoping-Verfahren durch. Das Scoping-Verfahren ist nach § 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorgeschrieben. Es dient dazu, festzustellen, welche Umwelt-Auswirkungen das geplante Bauvorhaben hat. Dazu nehmen die betroffenen Umweltbehörden sowie örtliche Naturschutzverbände wie BUND und NABU zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung.