Kirchenaustritt
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Standesamt an Ihrem Wohnort persönlich erklären. Die Kirchensteuer endet am Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird. Ab dem folgenden Monat zahlen Sie keine Kirchensteuer mehr.
Die Meldebehörde informiert automatisch das Finanzamt. Dieses ändert Ihre elektronischen Lohnsteuerdaten, damit Ihr Arbeitgeber Bescheid weiß.
Für Kinder gelten besondere Regeln:
• Unter 14 Jahren: Die gesetzlichen Vertreter erklären den Austritt. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Eltern persönlich erscheinen.
• 12 bis 14 Jahre: Das Kind muss zusätzlich zustimmen.
• Ab 14 Jahren: Das Kind erklärt den Austritt selbst.
Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Angaben zur Taufe (z. B. Taufort oder Pfarramt) sind freiwillig und helfen der Religionsgemeinschaft bei der Bearbeitung.
Wichtiger Hinweis:
Kein Wegfall der ug. Gebühr bei einem Antrag über etwaige (Online-) Dienstleister.
- Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?
Persönlich im Standesamt in K7 (Innenstadt).
- Was müssen Sie vorlegen?
Bitte bringen Sie mit:
• Ausweisdokument (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
• Geburtsurkunde (nur bei Kindern, die noch keinen Personlausweis haben)
bei Erklärungen für Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren zusätzlich:
• Zustimmung und Anwesenheit des Kindes- Welche Gebühren werden fällig ?
Dienstleistung Gebühr Kirchenaustritt 30,00 Euro - Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?
Sie können einen Kirchenaustritt ausschließlich persönlich beim Standesamt Mannheim in K 7 erklären. Hierfür benötigen Sie einen Termin, den Sie bitte über die Online-Terminreservierung vereinbaren.
Weitere Informationen, beispielsweise über Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten – finden Sie auf der Seite
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