Künstliches Licht und seine Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt

Künstliches Licht kann sowohl den Menschen als auch die Natur und die Umwelt beeinflussen. Auswirkungen auf den Menschen können Schlafstörungen, Störungen des Hormonhaushalts und Augenbelastungen sein.

In der Natur können künstliche Lichtimmissionen die nächtliche Landschaft verändern, den Lebensraum für nachtaktive Tiere stören und die natürlichen Lebenszyklen beeinträchtigen. Lichtverschmutzung kann sich negativ auf die Fortpflanzungszyklen vieler Tiere auswirken, da sie das Timing von Paarungsritualen und die Brutzeiten beeinflussen kann. Künstliches Licht kann auch die Navigation von Tieren, insbesondere von Vögeln und Insekten, beeinträchtigen und zu Kollisionen mit Gebäuden oder anderen Hindernissen führen. Nachtaktive Tiere werden bei der Futtersuche gestört, da beleuchtete Bereiche für einige Tierarten wie eine Barriere wirken können.

Auch für Pflanzen kann künstliche Beleuchtung negative Folgen haben. So werden beispielsweise Blütenbildung und Laufabwurf durch Licht beeinflusst. Es wurde festgestellt, dass Bäume in der Nähe von Straßenlaternen verzögert Laub abwerfen und die Blütenbildung frühzeitig einsetzt. Einsetzender Frost kann so an Laub und Blüten zu Schäden führen. Durch künstliches Licht beeinflusste verfrühte Blütenbildung kann auch dazu führen, dass keine Bestäubung stattfinden kann, da aufgrund der Temperaturen noch keine Insekten unterwegs sind.

Übermäßiger Energieverbrauch für Beleuchtung kann zu einem erhöhten CO2-Ausstoß und anderen Umweltbelastungen führen.

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Beleuchtung

Vorschriften und Normen regeln den Einsatz von künstlichem Licht, um die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

So regelt Paragraph 3 des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) das Thema der „Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen“. Darin ist festgelegt, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, zu verhindern sind. Demnach sind lichterzeugende Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. vermindert werden.

Dies gelingt durch
- die Nutzung energieeffizienter Lampen
- die Wahl des richtigen Lichtspektrums
- die Gestaltung der Beleuchtung, dass sie nicht die natürlichen Lebensrhythmen von Tieren und Pflanzen stört.

Im Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg regelt Paragraph 21 den Schutz vor Beeinträchtigungen durch künstliche Beleuchtung. Darin ist festgelegt, dass bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Beleuchtungsanlagen Maßnahmen zu treffen sind, um die natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie Landschaftsteile vor negativen Auswirkungen durch künstliche Beleuchtung zu schützen.

Die Beleuchtung der Fassade ist nach § 21 des Naturschutzgesetzes in Baden-Württemberg vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und zwischen dem 1. Oktober bis zum 31. März in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten. Seit dem Jahr 2023 gilt das für ALLE Gebäude, also sind seit der Änderung nicht mehr nur öffentliche Gebäude betroffen, sondern z.B. auch private Häuser.

 

 


    

 

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