Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die Stadt Mannheim hat mehrere Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen, mit denen die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild sowie eine damit einhergehende Vertreibung der Tiere in andere Gebiete bestmöglich vermieden werden soll. Das gesamte Mannheimer Stadtgebiet liegt in der Sperrzone II.
Allgemeinverfügung Sperrzone II vom 17.07.2026
Allgemeinverfügung Landwirtschaft i.d. Sperrzone II vom 17.07.2026
FAQs
- Welche Maßnahmen gelten für Privatpersonen in Mannheim?
- Leinenpflicht für Hunde gilt nördlich des Neckars
Bitte beachten Sie: Die Regelungen zur Leinenpflicht nach der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Mannheim gelten davon unabhängig weiter, d.h. es gilt grundsätzlich auch eine Leinenpflicht innerhalb der zusammenhängenden Bebauung im gesamten Stadtgebiet. Auf Flächen, die als Freilaufflächen gekennzeichnet sind, dürfen sich Hunde auch weiterhin ohne Leine bewegen. - Das Radfahren inkl. Mountainbiken, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
- Die Nutzung von Grillplätzen ist verboten. Ausgenommen sind Grillplätze, die sich innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld (max. 100 Meter) von bebauten Gebieten befinden. Grillverbote nach § 5 der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltens-bedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim (Allgemeine Polizeiverordnung) in der jeweils gültigen Fassung bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
- Das Starten von motorisierten Gleitschirmen, motorisierten Hängegleitern, Motorschirmen oder vergleichbaren motorisierten Luftsportgeräten im ge-samten Gebiet der Sperrzone II ist untersagt.
- Camping in der Wildnis ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen davon sind umzäunte Flächen.
- Angelfischerei und Erwerbsfischerei bleiben erlaubt. Es muss allerdings das Wegegebot beachtet werden.
- Leinenpflicht für Hunde gilt nördlich des Neckars
- Welche Maßnahmen gelten für die Jagd in Mannheim?
- Es gilt ein Jagdverbot.
Ausgenommen von dem Jagdverbot sind von den zuständigen Behörden angeordnete Einzelfallmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, ist in der Sperr-zone II unter folgenden Maßgaben gestattet:
o Die Jagd ist so auszuüben, dass ein Versprengen der Wildschweine möglichst verhindert wird. Die Verwendung von Schalldämpfern wird empfohlen.
o Die Jagd auf alle Arten von Wild in der Sperrzone II ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung gilt als grundsätzlich erteilt.
o Die Genehmigung gilt, mit Ausnahme des Gebietes, begrenzt im Westen durch den Rhein, im Norden durch die Landesgrenze zu Hessen, im Osten durch die Riedbahn und im Süden durch die A 6, als widerrufen, sobald der Veterinärdienst der Stadt Mannheim Kenntnis über einen ASP-Verdachtsfall erhält. Hierüber wird die Jägerschaft über die Jägervereinigungen informiert. Die Genehmigung lebt wieder auf, sobald der Veterinärdienst der Stadt Mannheim über das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe über ein negatives ASP-Ergebnis informiert wurde. Auch hierüber wird die Jägerschaft über die Jägervereinigungen informiert.
Die Genehmigung kann im Übrigen im Einzelfall auch in abgrenzbaren Gebieten mit positiv bestätigtem ASP-Ergebnis wieder ausgesprochen werden, wenn das Infektionsgeschehen dies erforderlich macht. Dies ist bei-spielsweise der Fall, wenn sich ein dynamisches Seuchengeschehen stabilisiert oder ein Seuchengeschehen durch entsprechende Zaunkom-partimente abtrennbar ist. Hierüber wird die Jägerschaft über die Jägervereinigungen informiert.
o Die Jagdausübungsberechtigten haben die Schwarzwild-Strecken täglich mit der punktgenauen Angabe des Erlegungsortes in das Wildtierportal einzutragen.
o Der Einsatz von Jagdhunden und Jagdhelfern (Treibern) zur flächigen Beunruhigung des Wildes ist untersagt. Unter das Beunruhigen mit Jagdhunden fällt auch das Brackieren.
o Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 20.08.2025 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall Ausnahmen vom Jagdverbot für Drück- und Erntejagden zu erteilen. Einzureichen ist der Antrag bei der unteren Jagdbehörde, die nach Bewertung durch die Veterinärbehörde im Hinblick auf die Bekämpfung der ASP über den Antrag entscheidet.
o Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone II aufgerufen.
Bei der Jagdausübung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- HalterInnen von Hausschweinen und MitarbeiterInnen von Hausschweinebetrieben dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
- Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
- Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Das bedeutet mindestens abwaschen insbesondere der Hundepfoten, des Fanges, der Riemen, Halsbänder mit geeignetem Shampoo. Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug. Desinfektion der Transportbox.
- Beim Verlassen der Sperrzone II ist in jedem Fall eine Dekontamination der Schuhe vor dem Zustieg in das genutzte Fahrzeug durchzuführen oder die Schuhe zu wechseln. Ebenso ist das Fahrzeug vorab möglichst äußerlich zu reinigen und zu desinfizieren, sofern Wege verlassen wurden. Bevor Hunde in die Fahrzeugbox gesetzt werden, sind mindestens Fang und Pfoten zur reinigen. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.
Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden:
- Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden, haben Jagdaus-übungsberechtige sicherzustellen, dass jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer orangefarbenen Wildmarke gekennzeichnet und in auslaufsicheren Behältnissen zu der üblicherweise genutzten WildWildkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen.
- Konfiskate eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer Verwahrstelle in der Sperrzone II in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu ent-sorgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen.
- Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen und jeweils mit einem Untersuchungsantrag und unter Angabe des genauen Ortes (Revier-ID und mit GPS-Daten) an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung übersandt werden. Bei Tupferproben ist auf eine hinreichende Durchtränkung zu achten. Beim Versand der Proben ist sicherzustellen, dass keine bluthaltigen Flüssigkeiten außerhalb der Probenbeutel auftreten.
- Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutzten Wildkammer unter Kon-trolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der/die Jagdausübungsberechtigte das in der Sperrzone II erlegte Wildschwein zerlegt und die Stücke bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in verschlossenen Vakuumbeuteln aufbewahrt; diese dürfen tiefgefroren werden. Jeder Vakuumbeutel muss mit der Nummer der (roten) Wildursprungsmarke zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein und alle Wildteile in einem eigenen Behältnis aufbewahrt (z.B. Plastik-sack) sein. Ein Inverkehrbringen ist nach Maßgabe der Ziff. 1.1.2. erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses zulässig. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dem positiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Eine Beseitigung des Tierkörpers sowie der zur selben Zeit in der Wildkammer befindlichen Tierkörper hat auch in dem Fall zu erfolgen, wenn durch das CVUA aufgrund mangelhafter Probeeinsendung kein Probeergebnis zur Verfügung gestellt werden kannkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen.
- Konfiskate eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer Verwahrstelle in der Sperrzone II in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu ent-sorgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen.
- Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen und jeweils mit einem Untersuchungsantrag und unter Angabe des genauen Ortes (Revier-ID und mit GPS-Daten) an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung übersandt werden. Bei Tupferproben ist auf eine hinreichende Durchtränkung zu achten. Beim Versand der Proben ist sicherzustellen, dass keine bluthaltigen Flüssigkeiten außerhalb der Probenbeutel auftreten.
- Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutzten Wildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der/die Jagdausübungsberechtigte das in der Sperrzone II erlegte Wildschwein zerlegt und die Stücke bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in verschlossenen Vakuumbeuteln aufbewahrt; diese dürfen tiefgefroren werden. Jeder Vakuumbeutel muss mit der Nummer der (roten) Wildursprungsmarke zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein und alle Wildteile in einem eigenen Behältnis aufbewahrt (z.B. Plastik-sack) sein. Ein Inverkehrbringen ist nach Maßgabe der Ziff. 1.1.2. erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses zulässig. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dem positiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Eine Beseitigung des Tierkörpers sowie der zur selben Zeit in der Wildkammer befindlichen Tierkörper hat auch in dem Fall zu erfolgen, wenn durch das CVUA aufgrund mangelhafter Probeeinsendung kein Probeergebnis zur Verfügung gestellt werden kann.
Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden:
- Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und nach negativem Untersuchungsergebnis über die bekannten Verwahrstellen in der Sperrzone II oder an einem vom Veterinärdienst der Stadt Mannheim bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Jede Probe ist mit einem Untersuchungsantrag an das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung zu übersenden.
Jagdausübungsberechtigte
o sind zu einer verstärkten Fallwildsuche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen,o haben jedes verendet, schwerkrank oder in sonstiger Weise verhaltensauffällig aufgefundene Wildschwein dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim (veterinaerdienst@mannheim.de) unverzüglich unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt aus-schließlich dem von der Stadt Mannheim bestimmten Personal.
- Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. HundehalterInnen und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontakt-stellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden.
- Welche Maßnahmen gelten für die Landwirtschaft in Mannheim?
Für EigentümerInnen, BewirtschafterInnen, PächterInnen oder BesitzerInnen eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Sperrzone II wird die Nutzung der Flächen mit folgender Maßgabe eingeschränkt:
2.1. Die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II in Schweinehaltungsbetrieben ist ausge-schlossen, es sei denn, diese werden im Fall von Stroh, Gras und Heu für mindestens 6 Monate und im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen.
2.2. Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II ist zulässig, wenn ein Ernteverfahren angewendet worden ist, das eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen (z.B. Teildrusch) ausschließt oder das Erntegut und die Folgeprodukte während des Verarbeitungsprozesses für mindestens 30 Tage im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut sowie 6 Monate im Fall von Stroh, Gras und Heu vor dem Inverkehrbringen gelagert worden ist oder vor dem Inverkehrbringen einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen worden ist.
2.3. Jegliches Erntegut, bei dem eine Verwendung auf einem Schweinehaltungsbetrieb ausgeschlossen ist, kann ohne Lagerung oder Hitzebehandlung verwendet werden.
2.4. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Schweine-Gülle und Schweine-Mist aus Ställen innerhalb der Sperrzone II auf Flächen innerhalb der infizierten Zone ausgebracht werden. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II ausgebracht werden.
2.5. Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.
- Welche Maßnahmen gelten für Waldkindergärten in Mannheim?
FAQs der Stadt Mannheim für Waldkindergärten
FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Wo kann ich tote Wildschweine oder Ordnungswidrigkeiten melden?
Tote Wildschweine sollten an den Veterinärdienst der Stadt Mannheim unter Angabe des genauen Fundortes per E-Mail (veterinaerdienst@mannheim.de) gemeldet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne der erlassenen Allgemeinverfügungen können an die Leitstelle des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung (0621/293-2933) gemeldet werden.- Weiterführende Informationen zur ASP
Infos des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
FAQs zur ASP des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Infos des Friedrich-Loeffler-Instituts
FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Weiterführende Informationen für die Jägerschaft
Informationen des Deutschen Jagdverbands
FAQs „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen“ des Friedrich-Loeffler-Instituts
Untersuchungsantrag Schweinepest
Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen auf Schweinepest
Verbringen von Wildschweinefleisch und -erzeugnissen innerhalb und außerhalb der SZ I, II und III
Antrag zum Verbringen kleiner Mengen von Wildschweinefleisch innerhalb der SZ II
- Weiterführende Informationen für die Landwirtschaft
Broschüre „Was Landwirte wissen müssen“
Broschüre „Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können“
Antrag auf Entschädigungszahlungen
Flyer „Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion“
- Weiterführende Informationen für Schweinehalter
Biosicherheitsberatung für geflügel- und schweinehaltende Betriebe
Merkblatt zur Beprobung verendeter Hausschweine
Hinweise des Friedrich-Loeffler-Instituts zur ASP-Früherkennung