Gehwegreinigungspflicht

Ein sauberer Gehweg ist Herzenssache

 

Kehren Sie regelmäßig an ihrem Grundstück aus eigenem Interesse, für Ihre Nachbarschaft und ganz Mannheim

 

Mannheim sauber zu halten dazu braucht es das Engagement aller Mannheimer*innen. Als Bürger*in können Sie selbst einen wichtigen Beitrag leisten: Kommen Sie Ihrer Gehwegreinigungspflicht nach und halten Sie "Ihren" Gehweg sauber. Das sieht schön aus und macht das Spazierengehen sicher für die Nachbarschaft, für Eltern mit Kinderwagen, für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator, für Vierbeiner und überhaupt für alle, die zu Fuß unterwegs sind.

 

Gebührenpflichtige Gehwegreinigung (Innenstadt und Jungbusch)

In den Innenstadt-Quadraten und im Stadtteil Jungbusch werden die Gehwege komplett durch die Mitarbeiter*innen des Stadtraumservice gereinigt. Um die Qualität der Reinigung zu gewährleisten, sind die Gehwege in der Innenstadt und im Jungbusch unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet. Danach richtet sich die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigung. Welcher Reinigungsklasse Ihr Gehweg angehört, entnehmen Sie bitte der Gehwegreinigungssatzung. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen zur Gehwegreinigung in Mannheim gegen Gebühr".

 

Gehwegreinigungspflicht der Anliegenden

Im restlichen Stadtgebiet in Mannheim liegt die Pflicht, die Gehwege zu reinigen, bei den Eigentümer*innen und Besitzer*innen (bzw. Mieter*innen und Pächter*innen) von Grundstücken. Dies ist in Mannheim über die Gehwegreinigungssatzung geregelt. Das bedeutet, dass Sie als Bürger*in vor ihrer eigenen Tür kehren müssen. Was genau zu beachten ist, ist in den "Häufig gestellten Fragen zur Gehwegreinigung in Mannheim" aufgeführt.

 

Was gehört zur Gehwegreinigung?

  • Kleine Müllstücke, Schmutz, Kehrricht und Zigarettenstummel gehören in die Restmülltonne, nicht in den Rinnstein.
  • Halten Sie den Gehweh frei von Laub und Wildkraut. Grünabfälle gehören in die Biotonne.
  • Schneiden Sie Pflanzen und Äste zurück, die von ihrem Grundstück auf den Gehweg ragen.
  • Angrenzende Baumscheiben, die innerhalb der zu reinigenden Fläche liegen, auch regelmäßig reinigen. Liegt die Baumscheibe außerhalb der zu reinigenden Fläche, ist die Stadtreinigung zuständig, um den Rückschnitt und die Baumsicherung kümmert sich die Abteilung Grünflächen. Einige Baumscheiben werden von Paten betreut. Wenn Sie sich um eine Baumscheibe kümmern möchten, können Sie hier eine Patenschaft anfragen.
  • Räumen Sie Schnee werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, bei Eisglätte auch tagsüber bis 20 Uhr. Verwenden Sie Streugut mit abstumpfender Wirkung. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier

 

Eine Übersicht, wo Sie reinigen müssen, wird in unserem Flyer erklärt:

Diese Karte bietet eine Übersicht der häufigste Szenarien in Mannheim. Es sind 4 Varianten abgebildet. Variante 1 ist ein Eck-Grundstück. Um das gesamte Grundstück herum muss gereinigt werden. Variante 2 ist eine Spielstraße ohne Gehweg. Es muss auf einer Breite von 2 Metern gereinigt werden. Variante 3 zeigt einen Garagenhof, es müssen alle dafür sorgen, dass der Gehweg gereinigt wird. Variante 4 zeigt einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Die gesamte Fläche entlang der Grundstücksgrenze muss gereinigt werden

 

1 Rundum sauber

Alle am Grundstück angrenzenden Gehwege, Grünstreifen und Baumscheiben müssen gereinigt werden. Das gilt auch, wenn Böschungen, Gräben, Stützmauern, Trennwände oder ähnliches dazwischenliegen.

2 Ein Kinderspiel

An Straßen ohne Gehweg oder in Spielstraßen muss auf einer Breite von 2 Metern gereinigt werden.

3 Gemeinsam nutzen - gemeinsam putzen

Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer*innen, wie hier bei diesem Garagenhof, eine gemeinsame Zufahrt ider Zugang zu einer Straße oder liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur gleichen Straße, so müssen alle dafür sorgen, dass der Gehweg gereinigt wird.

4 Radgeber

Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen muss die gesamte Fläche entlang der Grundstücksgrenze gereinigt werden.

Glattweg sicher

Beachten Sie die Winterdienst-Hinweise zur Gehwegreinigung

 

Weitere Szenarien und der Umfang Ihrer Anliegerreinigungspflicht:

Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine außergewöhnliche Verunreinigung verursacht, muss diese unverzüglich und ohne Aufforderung beseitigen. Gemeint sind Verschmutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen. Dies umfasst zum Beispiel Abfallreste nach einer Sperrmüllbereitstellung, ausgelaufene Stoffe, verlorene Ladung oder größere Verunreinigungen nach Arbeiten auf einem Grundstück.

Zusätzliche Reinigung durch die Stadt, Anliegerreinigungspflicht bleibt bestehen

Wenn ausnahmsweise zusätzlich durch die Stadt gereinigt, geräumt oder gestreut wird, bleiben die Pflichten der Anlieger bestehen. Eine ergänzende Tätigkeit der Stadt führt also nicht automatisch dazu, dass die Verantwortung der Anlieger entfällt.

Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn

In Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn ohne Gehweg sind die seitlichen Randflächen in einer Breite von 2 Metern zu reinigen. Zusätzlich gilt die Reinigungspflicht auch für die Flächen um Bauwerke innerhalb dieser Bereiche. Ausgenommen sind fliegende Bauten, hier sind die jeweiligen Betreiber selbst zuständig.

Öffentliche Fußwege und Treppen

Auch öffentliche Fußwege, die nicht Bestandteil einer Straße sind, fallen unter die Reinigungspflicht. Dazu gehören zum Beispiel Verbindungswege, Durchgänge und Treppenanlagen, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind. 

Auf Treppen und Gefällstrecken darf aufgrund der Sturzgefahr Streusalz in kleinen Mengen – höchstens 20 Gramm – pro Quadratmeter verwendet werden.

Grundstück mit Zugang oder Zufahrt zur Straße

Die Pflicht zur Gehwegreinigung und zum Winterdienst gilt nicht nur für Grundstücke, die direkt an einer Straße liegen. Sie gilt auch für zurückliegende Grundstücke, die über eine Zufahrt oder einen Zugang an die Straße angebunden sind. Für die Praxis bedeutet das: Auch ein zurückliegendes Grundstück ist verpflichtet, wenn es über einen Zugang oder eine Zufahrt mit der Straße verbunden ist.

 

Grundstück durch unbebaute Fläche von der Straße getrennt

Auch wenn ein Grundstück durch eine unbebaute Fläche von der Straße getrennt ist, kann eine Reinigungspflicht bestehen, wenn der Abstand zur Straße nicht überschritten wird (siehe Erklärung unten „Abstand zur Straße“). Eine direkte Berührung zwischen Grundstück und Straße ist also nicht in jedem Fall erforderlich.

 

 

Grundstücksgrenzen sind nicht parallel zur Straße

Verlaufen die Grenzen von Straße und Grundstück nicht parallel, ist der geringste Abstand für die Entstehung der Reinigungspflicht entscheidend (rote Linie, siehe Erklärung unten „Abstand zur Straße“). Der Gehweg muss dann von den gedachten äußersten Grundstücksgrenzen (blaue gepunktete Linie) gereinigt werden.

 

„Abstand zur Straße“ – so bemisst sich die Reinigungspflicht

An Straßen, deren Breite weniger als 20 Meter beträgt, besteht die Pflicht zur Gehwegreinigung, wenn der kürzeste Abstand von der Straßenkante zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze weniger als 10 Meter beträgt oder bei breiteren Straßen maximal die Hälfte der Straßenbreite ausmacht.

Grünstreifen zwischen Gehweg und Straße

Verläuft zwischen Gehweg und Straße ein Grünstreifen, muss dieser nicht gereinigt werden. Baumscheiben hingegen müssen gereinigt werden.

Einseitiger Gehweg

Verläuft ein Gehweg nur auf einer Straßenseite, sind nur die Anlieger auf dieser Seite zur Reinigung verpflichtet. Für die gegenüberliegende Straßenseite besteht keine Reinigungspflicht.

Mehrere Verpflichtete für dieselbe Fläche

Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verantwortlich, müssen sie sich abstimmen und dafür sorgen, dass die Gehwegreinigungspflicht erfüllt wird.

Verpflichtete auf beiden Straßenseiten

Sind auf beiden Straßenseiten Verpflichtete vorhanden, reicht die Verpflichtung jeweils bis zur Mitte der betroffenen Fläche. Die Verantwortung erstreckt sich also nicht unbegrenzt über die gesamte Fläche, sondern endet grundsätzlich an der gedachten Mittellinie.

 

Die Schaubilder in den FAQ sind teilweise mit generativer KI entstanden. Sie zeigen nur schematisch, wo Reinigungspflicht besteht. Aus den Schaubildern kann kein rechtlicher Anspruch abgeleitet werden, maßgeblich ist weiterhin die Gehwegreinigungssatzung.

Sie haben einen Sonderfall, der nicht von den Schaubildern abgedeckt wird? Ein Blick in die Gehwegreinigungssatzung hilft weiter. Sollten Sie dennoch Fragen haben, senden Sie eine Mail an stadtreinigung@mannheim.de

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