Zulassung von Spielautomaten und Spielhallen

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geld-, Warenspielgeräte) ist an zwei Genehmigungen gebunden:

  • eine persönliche Automatenaufstellererlaubnis und
  • eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.

Dem Antrag auf Erteilung einer persönlichen Automatenaufstellererlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde),
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- bzw. Gemeindekasse des Wohn- bzw. Betriebssitzes,
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen).

Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der gewerberechtlichen und der baurechtlichen Erlaubnis. Die gewerberechtliche Zulassung ist einerseits an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers geknüpft, andererseits an die Geeignetheit der Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzgesetzes und der Prävention der übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs. In Einzelfällen kann sich eine Diskrepanz zwischen der baurechtlichen und der gewerberechtlichen Zulässigkeit einer Spielhalle ergeben.

Dem Antrag auf Betrieb einer Spielhalle sind beizufügen:

  • Führungszeugnis (bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde zu beantragen),
  • Gewerbezentralregisterauszug (bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde zu beantragen),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- bzw. Gemeindekasse des Wohn- bzw. Betriebsitzes,
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen),
  • Bei neuen Spielhallen: Baugenehmigung,
  • Grundrissplan.


Kartenzoom
Javascript is required to view this map.

Abteilung Verbraucherschutz
Öffnungszeiten:

Montag 8 - 14 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 18 Uhr

Formulare:
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten

Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO i. V. m. §§ 1 u. 2 SpielVO

Weitere Informationen