Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wofür wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt?
Die in §§ 30 bis 34 c Gewerbeordnung genannten Gewerbe (u. a. Bewachungs- und Maklergewerbe) sind erlaubnispflichtig. Zulassungsvoraussetzung ist die gewerbliche Zuverlässigkeit, die u. a. dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse offenbaren sich beispielsweise durch erhebliche Rückstände gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Sowohl in Verwaltungsvorschriften als auch in der Rechtsprechung hat sich daher niedergeschlagen, dass der Antragsteller geordnete Vermögensverhältnisse durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter und der Kommunen nachweisen kann. Ähnliches gilt auch für das Gaststättengewerbe.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinig erhalten Sie bei der Stadtkämmerei.
Bitte bringen Sie folgendes mit:
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Personalausweis
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Gebühr in Höhe von 7,50 € (Barzahlung)
Stadtkämmerei
Abteilung Forderungsmanagement
E 4, 10 / 2. Obergeschoss
68159 Mannheim
Tel: 0621 293-3120 oder 3139
Fax: 0621 293-9866
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