Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern und ist eine Gemeindesteuer. Sie ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 07. August 1973 unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Man unterscheidet zwei Grundsteuerarten:
Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien  und 
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke
Hebesätze ab 01.01.2010
Grundsteuer A:  260 vom Hundert
Grundsteuer B:  450 vom Hundert
Der Jahresgrundsteuerbetrag ergibt sich, indem der vom zuständigen Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert wird. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Mannheim
Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. In diesem Fall ist die Grundsteuer nach dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid auch in den Folgejahren zu entrichten. Die Stadt Mannheim macht von dieser Regelung Gebrauch.
Hinweis für Grundstücksverkäufer/-käufer(innen):
Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar (§ 9 GrStG). Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus.
Der/Die bisherige Eigentümer/in (Verkäufer/in) hat daher nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Der/Die Verkäufer/in kann aufgrund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung die Grundsteuer von dem/der neuen Eigentümer/in (Käufer/in) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks privat anfordern oder vereinbaren, dass der/die Käufer/in die Grundsteuer selbst überweist. In diesem Fall bitten wir zu beachten, dass die Grundsteuer im Jahr des Eigentumswechsels immer unter Angabe der Kassenzeichen (Buchungszeichen unter dem die Grundsteuer bearbeitet wird) des/der Verkäufers/in zu entrichten ist.
Hinweis zur Einzugsermächtigung:
Für jedes Grundstück wird ein Kassenzeichen vergeben. Daher ist für jedes Grundstück auch eine eigene Einzugsermächtigung zu erteilen.
Vollmacht
Folgender Vordruck (MS Word oder pdf) kann von Grundstücks-eigentümern genutzt werden, die ihren Steuerbescheid nicht selbst in Empfang nehmen, sondern einen Zustellungsbevollmächtigten (z.B. Hausverwaltungen, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) einsetzen möchten:  

Vollmacht (MS Word)
Vollmacht (pdf)
 
Ansprechpartner