Zulassung von Spielautomaten und Spielhallen

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geld-, Warenspielgeräte) ist an zwei Genehmigungen gebunden:

  • eine persönliche Automatenaufstellererlaubnis und
  • eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.

Dem Antrag auf Erteilung einer persönlichen Automatenaufstellererlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde),
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- bzw. Gemeindekasse des Wohn- bzw. Betriebssitzes,
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen).
  • Unterrichtungsnachweis der IHK für das Automatenaufstellgewerbe nach § 33 c Absatz 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (Informationen bei der IHK Reutlingen)
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution nach § 33 c Absatz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung.

Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der glücksspielrechtlichen und der baurechtlichen Erlaubnis. Die glücksspielrechtliche Zulassung ist einerseits an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers geknüpft, andererseits an die Geeignetheit der Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzgesetzes und der Prävention der übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs. Hierzu sind u.a. Mindestabstände zu benachbarten Spielhallenbetrieben sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einzuhalten.
In Einzelfällen kann sich eine Diskrepanz zwischen der baurechtlichen und der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit einer Spielhalle ergeben.

Dem Antrag auf Betrieb einer Spielhalle sind beizufügen:

  • Führungszeugnis (bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde zu beantragen),
  • Gewerbezentralregisterauszug (bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde zu beantragen),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- bzw. Gemeindekasse des Wohn- bzw. Betriebsitzes,
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen),
  • Bei neuen Spielhallen: Baugenehmigung,
  • Grundrissplan,
  • Bei neuen Spielhallen: Baugenehmigung,
  • Sozialkonzept nach § 7 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG).