Rheinhochwasserdamm

Das Regierungspräsidium Karlsruhe plant im Zuge des Dammertüchtigungsprogramms des Landes Baden-Württemberg die „Ertüchtigung des Rheinhochwasserdamms (RHWD) XXXIX“ in Mannheim. Damit sollen die Standsicherheit und die Zugänglichkeit des Dammes im Hochwasserfall verbessert werden. Für das Vorhaben ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Dreieinhalb Kilometer ist der Dammabschnitt, der saniert werden soll, lang. Er beginnt im Süden beim Großkraftwerk Mannheim-Neckarau. Dann verläuft er zuerst in westliche, später in nördliche Richtung durch das Niederfeld und endet  im Lindenhof auf Höhe der Speyerer Straße.

Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Planfeststellungsantrags bei der Planfeststellungsbehörde - hier die Untere Wasserbehörde der Stadt Mannheim. Der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Ertüchtigung RHWD XXXIX wurde am 26. Februar 2021 gestellt. Der aktuelle Verfahrensstand (rot umrandet) ist in den beiden folgenden Übersichten dargestellt:

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Zeitlicher Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Alle wichtigen Informationen, wie auch die Dokumentation der Bürgerinformationsveranstaltung finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

 

Aktuelles:

Informationen zu Einwendungsmöglichkeiten gibt es hier.

 

Häufige Fragen zur Dammsanierung

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren ist das Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Es ist u. a. vorgeschrieben für den Bau und die Änderung von Straßen (z. B. Autobahnen), Schienenwegen (Eisen- und Straßenbahnen), Seilbahnen oder wie in unserem Falle für die Ertüchtigung des RHWD XXXIX in Mannheim. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss oder einer Ablehnung des Antrages, findet eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten statt. Ziel des Verfahrens ist es, möglichst alle Interessen zu vereinen.

Ein wichtiges Merkmal der Planfeststellung ist die Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen notwendigen Einzelgenehmigungen (z. B. naturschutzrechtliche Befreiungen, Waldumwandlungsgenehmigungen) beinhaltet.

Was sind die einzelnen Schritte des Planfeststellungsverfahrens?

Schritt 1: Antragseinreichung

Der Landesbetrieb Gewässer, Referat 53.1 des Regierungspräsidiums Karlsruhe, als Vorhabenträger – das ist derjenige, der ein Vorhaben durchführen möchte – stellt bei der Stadt Mannheim, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde als der zuständigen Planfeststellungsbehörde einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.

Der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Ertüchtigung RHWD XXXIX wurde am 26. Februar 2021 gestellt. Diesen Termin hat die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungbehörde als Tag der Antragstellung bestätigt.

 

Schritt 2: Vollständigkeitsprüfung

Die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim prüft als Planfeststellungsbehörde streng nach Landesverwaltungsverfahrensgesetz, ob die Antragsunterlagen vollständig und offenlagefähig sind. Dabei kommt es darauf an, dass die Planunterlagen aussagekräftig sind. Aus den Antragsunterlagen müssen Art und Umfang des Vorhabens, dessen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Belange (z. B. Kompensationsmaßnahmen, Grundstücksinanspruchnahme, Baustelleneinrichtung) erkennbar sein.

 

Schritt 3: Anhörungsverfahren:

Sind die Antragsunterlagen vollständig, führt die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde eine umfassende Anhörung durch. Alle Träger öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Verbände und Vereinigungen sowie sonstige relevante Stellen werden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Da die Stadt Mannheim, wie unter der Frage „Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt Mannheim im Planfeststellungsverfahren Einwände einzubringen?“ ausgeführt, nicht nur Planfeststellungsbehörde, sondern auch selbst Trägerin öffentlicher Belange ist, wird sie im Zuge des Anhörungsverfahrens ein eigenständiges Gutachten in Auftrag geben und dieses mit ihrer Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange an die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde leiten.

 

Parallel zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange werden die Antragsunterlagen zur Einsicht für jeden offengelegt. Wo die Antragsunterlagen offengelegt werden und zu welchen Zeiten sie eingesehen werden können, wird durch ortsübliche Bekanntmachung vorab bekanntgegeben.

 

Bürgerinnen und Bürger können in diesem Verfahrensschritt Einsicht in die Antragsunterlagen nehmen und Einwendungen erheben. Denn jede und jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im Zuge dieses Anhörungsverfahrens bis zum Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen erheben. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, die Einwendungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Fristen werden in der ortsüblichen Bekanntmachung genannt.

 

Schritt 4: Vorbereitung des Erörterungstermins:

Sobald der Unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde alle Stellungnahmen und fristgerechten Einwendungen vorliegen, bereitet diese den Erörterungstermin (siehe Schritt 5) vor. Dieser wird ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht. Zudem erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung. Das gilt allerdings nur, wenn weniger als 50 Einladungen vorzunehmen sind. Bei mehr als 50 Einladungen genügt die öffentliche Bekanntmachung – eine gesonderte persönliche Einladung erfolgt dann nicht.

 

Schritt 5: Erörterungstermin:

Im Erörterungstermin werden die fristgerecht eingegangenen Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Stellungnahmen der Behörden, Verbände und Vereinigungen mit dem Vorhabenträger erörtert. Die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim hat als Planfeststellungsbehörde dabei die Aufgabe, diese Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem Interessenausgleich zu führen. Zugleich dient der Erörterungstermin auch dazu, alle Argumente „auf den Tisch“ zu bekommen.

 

Derzeit sind für den Erörterungstermin fünf bis acht Tage eingeplant. Schlussendlich ist die Dauer des Erörterungstermins von der Anzahl der fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen abhängig. Der Erörterungstermin ist dann beendet, wenn alle vorgebrachten Fragen, Einwendungen und Stellungnahmen ausreichend besprochen wurden.

 

Schritt 6: Erstellung eines Planfeststellungsbeschlusses

Im Anschluss an den Erörterungstermin prüft die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde alle Sachverhalte und führt eine umfangreiche Abwägung zwischen allen berührten öffentlichen und privaten Belangen durch. In diesem Prüfungs- und Abwägungsprozess werden auch mögliche Alternativen berücksichtigt und bewertet. Zudem entscheidet die Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde über alle eingegangen Einwendungen.

 

Schritt 7: Abschluss des Planfeststellungsverfahrens

Mit der Entscheidung über den Antrag (Ablehnung des Antrages oder Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) schließt das Planfeststellungsverfahren Ertüchtigung RHWD XXXIX ab. Ein Planfeststellungsbeschluss stellt sozusagen die Baugenehmigung dar.

Der Planfeststellungsbeschluss sowie die dazugehörigen Pläne sind zwei Wochen lang auszulegen. Diese Auslegung ist ebenfalls vorab ortsüblich bekannt (siehe Schritt 3) zu machen. Zudem ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger und allen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Wie bei der Einladung zum Erörterungstermin gilt dies allerdings nur, wenn weniger als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Wie werden privat Betroffene beteiligt?

Zunächst stellt sich die Frage, wer alles von der Ertüchtigung des Rheindamms betroffen ist. Diejenigen, die unmittelbar am Rheindamm wohnen und den Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten ausgesetzt sind, zählen dazu. Allerdings ist schon dieser Personenkreis nicht eindeutig einzugrenzen.

Aus diesem Grunde erfolgt eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger über eine Auslegung der Antragsunterlagen mit ortsüblicher Bekanntmachung. Auf diese Weise hat jede und jeder die Möglichkeit, aber auch die Pflicht, sich zu informieren und die Antragsunterlagen einzusehen, um die eigene Betroffenheit auszumachen.

Was können Betroffene machen?

Privat Betroffene können zunächst im Zuge des Anhörungsverfahrens Einwendungen erheben und werden damit am Verfahren beteiligt. Nähere Ausführungen dazu erhalten Sie unter „Schritt 3: Anhörungsverfahren“ der Frage „Was sind die einzelnen Schritte des Planfeststellungsverfahrens?“.

Gegen den am Ende des Planfeststellungsverfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluss kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage eingereicht werden. Näheres hierzu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.

Was ist der Unterschied zwischen einer Spundwand und einer Dichtwand?

Als Spundwand wird im Dammbau eine schwere, stark belastbare Stahlspundwand mit Abdichtwirkung bezeichnet, die z. B. in den Dammkörper eingerammt wird. Aufgrund der geplanten Nutzungsdauer von 100 Jahren ist sie aufgrund der homogenen Struktur und ihrer Herstellung unter kontrollierten Bedingungen dauerhafter und zuverlässiger als eine reine Dichtwand. Dichtwände können als leichte Stahlspundwände oder in Zementbauweise in unterschiedlichen Verfahren hergestellt werden.

Warum wird der bestehende Damm nicht erhöht?

Der Damm in Mannheim ist untersucht worden und weist insbesondere aufgrund seines Alters und Stoffbestandes Defizite auf. Um seine Funktion als Hochwasserschutzbauwerk dauerhaft zu gewährleisten, muss der Damm saniert werden, wobei Fehlhöhen ausgeglichen werden.

Die maximale Höhe der Dämme sind Teil einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz vom 28.02.1991. Hierdurch werden am Rhein einheitliche Verhältnisse geschaffen.

Was ist das Bemessungshochwasser (und 100 jährliches, 200 jährliches, extremes Hochwasser)

Das Bemessungshochwasser dient zur Planung von Hochwasserschutzanlagen. Grundlage bildet für den Mannheimer Damm eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Bei unserem Damm muss demnach ein Abfluss von 5000 m³ pro Sekunde am Pegel Maxau und von 6.000 m³ pro Sekunde am Pegel Worms angesetzt werden. Danach kann die Dammkrone berechnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Abflüsse vorkommen (statistische Eintrittswahrscheinlichkeit – bzw. „Jährlichkeit“), sinkt in den nächsten Jahren mit dem fortschreitenden Ausbau der Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein. Sie liegt aktuell bei etwa 120- 150 Jahren und soll nach Abschluss des Integrierten Rheinprogrammes (IRP) einem 200-jährlichen Schutz (HQ200) entsprechen. Hochwässer, die darüber hinausgehen und z.B. zur Überspülung oder zum  Dammbruch führen können, bezeichnet man als extremes Hochwasser (HQ Extrem).

Was ist die baumfreie Zone und wie unterscheiden sich die Ausführungen mit Dichtwand bzw. Spundwand?

Die Grundlage jeder Damm- bzw. Deichplanung bilden bundesweit einheitliche technische Regeln. Nach diesen technischen Regeln (DIN 19712 Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern u. a.) sind Gehölze (Bäume, Sträucher und Hecken) auf Deichen unzulässig.

Nach der „DIN“ müssen Bäume vom Damm Fuß einen Mindestabstand von 10 m aufweisen (die „baumfreie“ Zone), für Pappeln gelten aufgrund ihres Wurzelwachstums sogar 30 m. In Ausnahmefällen können unter bestimmten Voraussetzungen (Nachweis der Standsicherheit) auch auf dem Damm Gehölze zulässig sein. Hierbei sind in der Regel Sonderprofile oder besondere Sicherungselemente (z.B. Spundwände oder Dichtwände) erforderlich. Bei diesen Sonderbauweisen kann insgesamt im Querschnitt der Platzbedarf des Dammes verringert werden.

Wie ist der weitere Verfahrensablauf im Verwaltungsverfahren?

Das Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 53.1 als Antragsteller beabsichtigt die Antragseinreichung im Frühjahr 2021. Danach erfolgt ein standardisiertes Verwaltungsverfahren mit dem ersten Schritt der Prüfung auf Vollständigkeit und Offenlagefähigkeit durch die Planfeststellungsbehörde (Stadt Mannheim, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde).

Ein Arbeitskreis verschiedener städtischer Dienststellen Fachbereiche (Boden und Wasser, Naturschutz, Katastrophenschutz, Tiefbau), sowie externe Berater sind hier bereits beteiligt.

Das Ablaufschema des gesamten Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist als separates Dokument eingestellt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt Mannheim im Planfeststellungsverfahren Einwände einzubringen?

Die Stadt Mannheim hat in diesem Verfahren mehrere Funktionen.

Sie ist zum einen Anhörungs- und Genehmigungsbehörde und muss den Antrag auf seine Genehmigungsfähigkeit prüfen. In einem ersten Schritt wird sie prüfen, ob der Antrag vollständig ist und ob er für die Öffentlichkeit ausgelegt werden kann.

In einem zweiten Schritt hat sie die gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwendung und die Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern Öffentlicher Belange (TÖB) zu prüfen und abzuwägen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist letztendlich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

Die Stadt Mannheim ist aber auch selbst „TÖB“ in diesem Verfahren und wird zu den Punkten Stellung nehmen, in denen sie in ihren Belangen berührt ist.

Durch diese Doppelfunktion wird gewährleistet, dass im Genehmigungsverfahren alle Einwendungen, die gegen das Vorhaben vorgebracht worden sind Berücksichtigung finden und sachgemäß abgewogen werden.

 

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