Spenden

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Allgemeines:

Nach § 10b Einkommensteuergesetz sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer abzugsfähig. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Der Spender hat, wenn er Sonderausgaben geltend machen will, seinem zuständigen Finanzamt darzulegen, daß die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind. Insbesondere muß nachgewiesen werden, daß

  • der Empfänger der Zuwendung zu den begünstigten Körperschaften gehört und
  • die Zuwendungen für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

Für diesen Nachweis stellt die begünstigte Körperschaft dem Spender eine Zuwendungsbescheinigung aus.

Geld- und Sachspenden an städtische gemeinnützige Einrichtungen

Geldzuwendungen und Zuwendungen von Sachwerten können den städtischen gemeinnützigen Einrichtungen unmittelbar zugewendet werden.

Diese Einrichtungen sind jedoch nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Sie leiten die Unterlagen an das Steueramt weiter.