Verkauf und Nachnutzung Collini Center

Die Stadt Mannheim strebt einen Verkauf des Collini Center an, um das Stadtgebiet aufzuwerten und weiterzuentwickeln. Um die qualitativ hochwertigste und städtebaulich verträglichste Lösung zu erlangen, wird ein Investorenauswahlverfahren nach Konzeptqualität durchgeführt. Die Konzeptvergabe verzichtet bewusst auf einen überzogenen Preiswettbewerb und konzentriert sich stattdessen auf die Realisierung stadtentwicklungspolitischer Ziele. Den potentiellen Investoren bietet sich eine große Bandbreite möglicher Baukonzepte von Bestandssanierung bis hin zum Neubau. Lediglich der Neckarsteg als Verbindung zwischen Neckarstadt und Innenstadt ist zwingend zu erhalten ebenso wie der Wohnturm, welcher sich in Privateigentum befindet. Der Verkauf des Collini Center ist das erste Projekt dieser Größenordnung, in dem die von der Stadt Mannheim im Mai 2018 beschlossene Quote zum preisgünstigen Mietwohnungsbau zum Einsatz kommt. Dadurch soll eine soziale Durchmischung des Stadtquartiers und eine nachhaltige Sicherung der lokalen Infrastruktur sichergestellt werden. Bürgerschaft und Wohnturm-Eigentümergemeinschaft werden in den Prozess der Konzeptvergabe eingebunden: Die Eigentümergemeinschaft durch Beteiligung am Fachgremium, die Bürgerschaft durch Bürgerinformationsveranstaltungen und die Durchführung eines Bürgerworkshops, in welchem eine Vorauswahl von möglichen Baukonzepten für Kritik und Anregungen der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Weitere Informationen zur Bürgerbeteiligung finden Sie auf dem Beteiligungsportal.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2018 folgenden Beschluss gefasst:

1.    Die Durchführung eines Investorenauswahlverfahrens nach Konzeptqualität zwecks Verkauf des städtischen Grundstücks „Collini Center“ wird beschlossen.
2.    Der Verfahrensaufbau sowie die Vorgaben für Planungskonzepte werden als Grundlage für das Investorenauswahlverfahren beschlossen.
3.    Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Weiterentwicklung und Durchführung des Investorenauswahlverfahrens erforderliche Änderungen vorzunehmen, soweit sie die Grundzüge des Investorenauswahlverfahrens nicht wesentlich verändern.