Der Oberbürgermeister

Die Organe der Städte und Gemeinden

sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. In Großen Kreisstädten und Stadtkreisen, so wie Mannheim, trägt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde, das sogenannte „Kommunalparlament“. Der Gemeinderat wird für jeweils fünf Jahre gewählt und trifft die wichtigen kommunalen Entscheidungen durch Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen.

Bürgermeister/Oberbürgermeister

Der Oberbürgermeister ist stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderates und gleichzeitig Chef der Verwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Oberbürgermeister beruft die Sitzungen des Gemeinderates ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Als Chef der Verwaltung sorgt er für die Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse. Geschäfte der laufenden Verwaltung und weisungsgebundene Aufgaben erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit.

Das Zusammenwirken von Gemeinderat und Oberbürgermeister ist in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, der sogenannten „Kommunalverfassung“ und davon abgeleitet in der Hauptsatzung der Stadt Mannheim geregelt.

Wahlverfahren

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wurde der Gemeindewahlausschuß gebildet.

Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnung (GemO), das Kommunalwahlgesetz (KomWG) und die Kommunalwahlordnung (KomWO) für Baden-Württemberg. Es findet Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Besonderheit ist, daß die Wählerinnen und Wähler nicht an die im Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gebunden sind. Sie können auch eine andere wählbare Person auf den Stimmzettel schreiben.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht in der ersten Wahl niemand die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen) muß innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl stattfinden. Bei der Neuwahl reicht die einfache Mehrheit.

Für die Neuwahl wird ein neuer Stimmzettel erstellt. Vorher können Kandidatinnen und Kandidaten der ersten Wahl ihre Bewerbung zurückziehen, aber auch neue Bewerberinnen und Bewerber hinzukommen.

Die oder der Gewählte wird vom Gemeinderat für das Amt verpflichtet und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit dauert acht Jahre.