Unterbringung

Unentgeltliche Unterbringung von geflüchteten Menschen

Gibt es eine Kostenerstattung (Solidarität-/Energiekostenpauschale) für das unentgeltliche Engagement als Gastgeber?

Viele Mannheimerinnen und Mannheimer stellen für die Unterbringung von Menschen aus der Ukraine kostenlos ihren privaten Wohnraum zur Verfügung.

 

Solidaritätspauschale

Mit einer Solidaritätspauschale in Höhe von 300 Euro pro Gastgeber unterstützt die Stadt Mannheim dieses Engagement für die Geflüchteten. Um die Solidaritätspauschale zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die aufgenommenen Geflüchteten müssen in Mannheim gemeldet sein und es muss eine „Überlassungsvereinbarung“ über den Wohnraum abgeschlossen werden.

Nach drei Monaten kann nach erneuter Vorlage der “Überlassungsvereinbarung“ noch einmal eine Solidaritätspauschale von 300 Euro für weitere drei Monate gewährt werden. Die Stadtkasse Mannheim überweist die Pauschale direkt an den Gastgeber, der die private Unterkunft bereitstellt.

 

Heiz- und Energiekostenpauschale

Für die Heizperiode vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 können Gastgeberinnen und Gastgeber zusätzlich zur Solidaritätspauschale für jeweils zwei Monate eine Heiz- und Energiekostenpauschale in Höhe von 300 Euro pro Gastgeber Haushalt beantragen.

Diese Pauschale soll die während der Heizperiode anfallenden höheren Heiz- und Energiekosten, die durch die Unterbringung von (weiteren) Personen im Haushalt entstehen, ausgleichen.

Die Heiz- und Energiekostenpauschale kann jeweils nach Ablauf von zwei Monaten der Unterbringung (also im Dezember 2022 für die Monate Oktober und November 2022, im Februar 2023 für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 und im April 2023 für die Monate Februar und März 2023) beantragt werden.

 

Den Antrag zur Solidaritätspauschale finden Sie hier.

Den Antrag auf die Energiekostenpauschale finden Sie hier.

Vereinbarung über die unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten im Rahmen des Zustromes von Geflüchteten aus der Ukraine (pdf)

 

Vermietung von Wohnraum für geflüchtete Menschen

 

Können Kosten für die Anmietung einer Unterkunft für Geflüchtete aus der Ukraine übernommen werden?

Soweit Sie bereits eine geflüchtete Person/ Familie unentgeltlich in ihrem Haushalt aufgenommen haben, können Sie mit diesen gerne für die Zukunft einen Mietvertrag bzw. Untermietvertrag abschließen. Soweit die Geflüchteten mittelos sind, können diese einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) stellen. In diesem Rahmen können auch die angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung oder Nutzung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses entstehen, übernommen werden. Am besten füllen Sie hierfür gemeinsam mit ihren Gästen den anliegenden Antrag aus und fügen den Untermietvertrag bei. Geflüchtete mittelose Menschen aus der Ukraine können beim Jobcenter Mannheim Leistungen nach SGB II beantragen oder, falls erwerbsgemindert, im Rentenbezug oder älter als 65 Jahre,  beim Fachbereich Arbeit und Soziales in K1 Leistungen nach SGB XII.

 

Folgende Mietpreise gelten in Mannheim als angemessen:

Größe der Wohngemeinschaft Angemessene Wohnungsgröße Mietobergrenze
1 Person 45 m2 376,55 €
2 Personen 60 m2 502,20 €
3 Personen 75 m2 627,75 €
4 Personen 90 m2 753,30 €
5 Personen 105 m2 878,85 €
Was ist bei der Untervermietung zu beachten?

Wie lange darf ich Menschen in meine Wohnung aufnehmen, ohne meine Vermieterin oder meinen Vermieter informieren zu müssen?

Für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen dürfen Mieterinnen und Mieter Menschen in die Mietwohnung aufnehmen, ohne die Vermietenden darüber informieren oder um Erlaubnis fragen zu müssen. Auch eine kurzfristige Überbelegung der Wohnung schadet nicht.

 

Dauert der Besuch aber länger, sollte die Vermieterin oder der Vermieter informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren.

 

Was ist eigentlich ein Untermietvertrag?

Der Untermietvertrag ist ein echter Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter (Hauptmieter) und dem Untermieter zustande kommt. Zwischen dem eigentlichen Hauptvermieter und dem Untermieter entstehen durch den Mietvertrag regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen.

 

Was muss ich wissen, wenn ich mit einem Geflüchteten aus der Ukraine einen Untermietvertrag abschließen möchte:

 

1. Schriftliche Erlaubnis Vermieter einholen (Muster in der Anlage)

Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Sie Ihre Wohnung oder einzelne Zimmer Ihrer Wohnung nicht an Dritte untervermieten.

Sie haben einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Ein solches liegt dann vor, einleuchtende wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorliegen. Als persönlich einleuchtender Grund kann dann angenommen werden, wenn Sie einen Freund oder eine Freundin in die Wohnung aufnehmen möchten, z.B. um eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu gründen oder wenn Sie so eine finanzielle Entlastung erreichen können.

 

2. Nur teilweise Untervermietung

Bei der Untermiete müssen Sie selbst auch noch in der Wohnung wohnen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie aus beruflichen oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend nicht in Ihrer Wohnung leben können. Bei einem längeren beabsichtigten Aufenthalt zum Beispiel im Ausland, besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untermiete.

Für die Erteilung der Zustimmung ist nicht erforderlich, dass Sie in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie können also auch untervermieten, wenn sie ihre Wohnung in Mannheim nur ab und zu nutzen, da Sie mittlerweile an einem anderen Ort arbeiten.

 

3. Gründe für eine mögliche Ablehnung der Zustimmung des Vermieters

Das Gesetz räumt dem Mieter das Recht ein, Untermieter abzulehnen. Er muss dafür allerdings triftige Gründe vorlegen können, zum Beispiel, wenn der Wohnraum übermäßig belegt werden würde oder aus anderen Gründen dem Vermieter die Untervermietung nicht zugemutet werden könnte.

Achtung: Viele vorgefertigte Formularmietverträge enthalten von vornherein ein „Verbot“ zur Untervermietung. Nach der Rechtsprechung ist dies jedoch wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (ggf. unangemessene Benachteiligung des Mieters) nicht zulässig.

 

Wer haftet bei Schäden in der Mietwohnung?

Für Schäden haftet immer der Mieter.

 

Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Vor Befolgung der Hinweise sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Der Mannheimer MIETERVEREIN e.V. steht Ihnen dabei gern zur Verfügung.

 

 

Kontaktformular zur kostenlosen Verfügungsstellung von Wohnraum für Flüchtende aus der Ukraine