Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Kontakt

    Sachgebietsleitung Grundsicherung (Innenstadt/Jungbusch, Lindenhof, Almenhof, Neckarau, Niederfeld, Rheinau)
    N. N.
    Sachgebietsleitung Grundsicherung (Feudenheim, Friedrichsfeld, Gartenstadt, Käfertal, Luzenberg, Neuhermsheim, Neuostheim, Oststadt, Sandhofen, Schönau, Schwetzinger Stadt, Seckenheim, Vogelstang, Wallstadt)
    Dominik Schäfer
    Fachbereich Arbeit und Soziales
    Sachgebietsleitung Grundsicherung (Neckarstadt Ost, Neckarstadt West, Waldhof)
    Karl-Heinz Strobel
  • Karte

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  • Weitere Informationen

    Sie erreichen uns mit dem ÖPNV
    RNV Linie 1, 3, 4, 5, 7   
    Haltestelle Abendakademie
    RNV Linie 2, 53, 61, 62 
    Haltestelle Kurpfalzbrücke

    Öffnungszeiten der Anlaufstelle in K1, 7-13 im Erdgeschoss
    Montag bis Donnerstag
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 bis 15:00 Uhr
    Freitag
    08:00 bis 12:00 Uhr

Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt:

Die Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • den tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung

Darüber hinaus gibt es bestimmte Aufschläge.

Diesem Bedarf wird vorhandenes Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen gegenübergestellt.

Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen

Die Regelungen zum Einkommen ergeben sich aus § 82 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) , die zum Vermögen aus § 90 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII.

Wir beraten wir Sie auch hierzu gerne in einem persönlichen Gespräch.

Wer kann diese Leistung erhalten?

Personen, die

  • in vollem Umfang erwerbsgemindert sind
  • vorgezogene Altersrente beziehen oder
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen.
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben. Aber nur dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern eingesetzt werden.

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich

  • alle Einkünfte in Geld und geldwerten Zuwendungen. Ausnahmen sind in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt.

Wer hat keinen Anspruch?

  • Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen

Sozialpass der Stadt Mannheim
Merkblatt zum Sozialpass