Erneuerbare Energien & Wärmeschutz

EEWärmeG -Bund-

Am 01. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) des Bundes in Kraft getreten.
Damit ist bei neu zu errichtenden Gebäude, anteilig der jährliche Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) durch erneuerbare Energien abzudecken.
Die Höhe des Anteils richtet sich jeweils nach der gewählten Anlagentechnik.

Der städtische Fachbereich Baurecht.Bauverwaltung.Denkmalschutz als untere Baurechtsbehörde überwacht die Einhaltung des Gesetzes.

Nach Inbetriebnahme der Heizanlage, ist innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetrieb-nahmejahr der von einem Sachkundigen bestätigte Erfüllungsnachweis der Behörde vorzulegen.
 

EWärmeGesetz -BW-

Möchten Sie ihre Heizanlage erneuern oder wird ein Austausch zwingend erforderlich?

Dann ist das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg zu beachten.
Galt das Gesetz zunächst nur für Neubauvorhaben, werden seit dem 01.01.2010 auch Forderungen an bestehende Gebäude gestellt.

Wird jetzt die Heizung erneuert, haben Hausbesitzer dafür zu sorgen, dass 15% des jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
Der städtische Fachbereich Baurecht.Bauverwaltung.Denkmalschutz als untere Baurechtsbehörde überwacht die Einhaltung des Gesetzes.

Nach Inbetriebnahme der Heizanlage, ist innerhalb von 1½ Jahren der von einem Sachkundigen bestätigte Erfüllungsnachweis der Behörde vorzulegen.