Bauen & Wohnen - 28.04.2022

Registrierungspflicht für Zweckentfremdung

Wohnen ist eines der zentralen Themen der Stadt Mannheim und fest in den strategischen Zielen verankert. Besonders in touristischen Gebieten und Ballungsräumen ist das Zweckentfremdungsverbot ein wichtiges Instrument, um die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abzufedern und unter anderem effektiv gegen die Vermietung von Wohnraum als gewerblich betriebene Ferienwohnung agieren zu können.

Infolgedessen hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim auf Grundlage des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes BW (ZwEWG) im Oktober vergangenen Jahres eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVS) beschlossen. Diese beinhaltet auch eine Registrierungspflicht, wenn Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs angeboten und beworben wird. Die in diesem Zusammenhang erlassene Übergangsvorschrift, wonach die Pflichten zur Registrierung zunächst ausgesetzt waren, endete zum 31. März. Folglich muss Wohnraum, der als gewerbliche Ferienwohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vermietet werden soll, ab sofort bei der Stadt Mannheim als solcher registriert worden sein.

„Mit dem Verbot der Zweckentfremdung schützen wir unseren knappen Wohnraum, der für alle und nicht für gewerbliche Zwecke zur Verfügung stehen sollte. Die dadurch neu eingeführte Registrierungspflicht hilft uns, einen Überblick darüber zu bekommen, wo in Mannheim bereits Ferienvermietung praktiziert wird, und ob dies rechtens ist“, beschreibt Baubürgermeister Ralf Eisenhauer.

Genehmigung notwendig
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt 10 Wochen pro Kalenderjahr (auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet wird. In diesen Fällen bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.

Der Registrierungspflicht unterfällt sämtlicher Wohnraum, der als gewerbliche Ferienwohnung genutzt bzw. vermietet wird - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbung (mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr) oder um ein genehmigungsfreies Vorhaben (Fremdenbeherbergung bis einschließlich 10 Wochen pro Kalenderjahr) handelt. Die Zweckentfremdungssatzung ermöglicht es der Stadt Mannheim nun auch, von den Betreibern von Internetportalen für Ferienwohnraum, wie z. B. Airbnb, Auskünfte zu verlangen, sofern dies für die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

Nähere Informationen zur Auskunfts- und Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergung finden sich unter www.mannheim.de/registrierungspflicht.

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