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Aktuelle Lage
Hier finden Sie alle Zahlen und Fakten zur aktuellen Situation in Mannheim
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Schutzimpfung
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Aktuelle Corona-Verordnung
Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft und sind hier zu finden.
Fragen und Antworten des Landes zur Corona-Verordnung finden Sie hier.
Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
NEU: Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim vom 04.03.2021
Die Stadt Mannheim hat am 4. März 2021 eine neue Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht und Alkoholverbotszonen erlassen. Sie tritt am 5. März 2021 in Kraft.
Regelungen zur Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht gilt im Freien für den Fußgängerverkehr an ausgewählten Straßen und Plätzen im Innenstadtbereich (siehe Lageplan) montags bis samstags von 9 Uhr bis 20 Uhr und sonntags von 10 Uhr bis 19 Uhr. Plakate weisen dort auf die Maskenpflicht hin.
- Die Maskenpflicht gilt außerdem für den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum samstags und sonntags von 10 Uhr bis 19 Uhr in den folgenden Bereichen: Wasserturm/Friedrichsplatzanlage, Quartiersplatz Jungbusch, Uferpromenade Jungbusch, Neumarkt, Alter Messplatz, Rheinpromenade und Strandbad (siehe Lageplan).
- Im gesamten Stadtgebiet besteht zudem im öffentlichen Raum die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen.
- Auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet gilt für Begleitpersonen ab 14 Jahren die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung.
- In Fahrzeugen von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung gilt für Fahrerinnen und Fahrer, Begleitpersonen und Nutzer*innen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes (oder vergleichbaren Standards). Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
- Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern, die ihre Kinder zu Schule bringen oder von dort abholen, sind während des Aufenthalts im Umkreis von 50 Metern um Schulen im öffentlichen Raum außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 18 Uhr zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
- An Bahn- und Bussteigen, im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften sowie auf dem Marktplatz während der Marktzeiten geht die strengere Regelung der CoronaVO vor, die dort das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard vorschreibt.
- Eine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Konsum von Lebensmitteln in den in Ziffer 1 genannten Bereichen besteht dort nicht im Gehen, sondern nur stationär unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
- Bei nach der CoronaVO erlaubter sportlicher Betätigung besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.
- Es besteht keine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Konsum von Lebensmitteln in Warteschlangen.
- Es besteht keine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen.
Alkoholverbotszone