Sozialwohnung - Wohnberechtigung

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    Juliane Stichel
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    Sie erreichen uns mit dem ÖPNV
    RNV Linie 1, 3, 4, 5, 7       
    Haltestelle Abendakademie
    RNV Linie 2, 53, 61, 62     
    Haltestelle Kurpfalzbrücke

    Beratung und Antragstellung
    1. OG, Zimmer 128 - 135
    Telefon 0621 293-7878

    Sprechzeiten:
    Montag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 15 Uhr
    Dienstag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 15 Uhr
    Mittwoch:
    09 - 12 Uhr
    Donnerstag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 17 Uhr
    Freitag:
    09 - 12 Uhr

    und nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0621 293-7878.

    Sie können uns den Antrag auch per Post an die o. g. Adresse senden.

    Sozialwohnung
    GBG
    Unternehmensgruppe G
    mbH
    Vermietung
    Leoniweg 2
    68167 Mannheim
    Telefon: 0621
    3096-222

    Homepage der GBG Unternehmensgruppe GmbH

Wohnberechtigungsschein für Baden-Württemberg

Der Wohnberechtigungsschein nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Voraussetzung für die Anmietung einer Sozialwohnung. Er ist nur für Wohnungen in Baden-Württemberg gültig.

Beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein nur, wenn Sie vom Vermieter dazu aufgefordert werden bzw. wenn Sie ein Wohnungsangebot erhalten haben aus dem hervorgeht, dass der Wohnberechtigungsschein erforderlich ist.

Zuständig ist in Baden-Württemberg die Gemeinde, in der Sie wohnen. Wollen Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, können Sie den Antrag an dem künftigen Wohnort in Baden-Württemberg stellen.  

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann mit der Post versandt oder persönlich abgegeben werden.

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