Schallschutzfensterprogramm

Lärm stellt eines der drängendsten lokalen Umweltprobleme dar. Mannheim ist als Ballungsraum in besonderem Maße davon betroffen. Lärm kann krank machen, mindert das Wohlbefinden und die Arbeitsleistung, drückt die Immobilienpreise und verursacht jährlich enorme Folgekosten.

Mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) wurde im Juni 2002 erstmalig europaweit eine Vorschrift erlassen, die sich mit der Erfassung von Lärmbelastungen und der Erstellung von Maßnahmenplänen befasst. Ziel der Richtlinie ist es, europaweit auf der Grundlage harmonisierter Lärmbelastungs-Kennzahlen (Lärmindizes) und Berechnungsverfahren ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren. Dabei ist es das Ziel, schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.

Wesentliche Bestandteile der Umgebungslärmrichtlinie sind zum einen die Lärmkarten, mit denen die bestehende Belastung durch Umgebungslärm ermittelt werden soll und zum anderen der Lärmaktionsplan, mit dem die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden sollen. Im Zuge der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie der nationalen Regelungen in den §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden seit 2007 die Lärmkarten und der Lärmaktionsplan erstellt und seither regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet.

Die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung sind hier dargestellt.

In Zusammenhang mit dem Lärmaktionsplan hat die Stadt Mannheim als Maßnahme zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen in den besonders belasteten Bereichen im Stadtgebiet ein städtisches Schallschutzfensterprogramm aufgestellt. Die Richtlinie „Städtisches Schallschutzfensterprogramm“ wurde mit der Vorlage V313/2012 im Juli 2012 vom Gemeinderat erstmalig beschlossen und im Juli 2020 mit der Vorlage V049/2020 aktualisiert.

Die Richtlinien legen die Rahmenbedingungen für eine Förderung sowie das anzuwendende Berechnungsverfahren fest. Das Schallschutzfensterprogramm richtet sich vor allem an private Eigentümer, die Schallschutzmaßnahmen an ihren Wohnungen durchführen wollen. Im Rahmen des städtischen Schallschutzfensterprogramms sind

  • der Einbau von Schallschutzfenstern und –türen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen,
  • der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen in Schlafräumen von Wohnungen sowie
  • Maßnahmen an Zusatzeinrichtungen im Fensterbereich wie Rollladenkästen und Fenster-Paneele in Aufenthaltsräumen von Wohnungen

förderfähig. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich möglich, sofern am jeweiligen Gebäude die Schwellenwerte aus dem zum Antragszeitpunkt gültigen Lärmaktionsplan überschritten sind. Die Gebäudefassaden, für die eine Förderung möglich ist, sind unter www.geoportal-mannheim.de unter der Lärmkartierung einsehbar. Nur wenn hier eine Fassade markiert ist, ist eine Förderung im Rahmen des städtischen Schallschutzfensterprogramms möglich. Die Förderung für Wohnungen, die in Form eines Zuschusses gewährt wird, beträgt 50% der anrechenbaren Kosten. Der Förderungshöchstbetrag wird pro Wohneinheit auf 6.000 Euro festgelegt. Für denkmalgeschützte Gebäude wird der Höchstbetrag auf 8.000 Euro erhöht. Je Zuwendungsempfänger ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr
begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Falls für Ihre Wohnung eine Förderung möglich ist, können Sie diese mit Hilfe des beiliegenden Antragsformulars beantragen. (Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Formular erst abspeichern müssen, bevor Sie es öffnen können). Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, haben wir ein Merkblatt sowie ein sowie ein Beispielantrag zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass Private Vermieter unter den EU-Unternehmensbegriff fallen, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De‑minimis-Beihilfen handelt es sich um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen ­Kalenderjahren den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.

 

Wenn Sie Fragen zur Antragsstellung haben oder einen Termin vereinbaren möchten, melden Sie sich bitte unter 0621/293-7912 oder schreiben Sie an 61.schallschutzfenster@mannheim.de.

Bei technischen Fragen melden Sie sich bitte unter 0621/293-7378

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