Rechtliche Betreuung für Volljährige

Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner*in für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.

Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:

  • Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung usw. sowie Ermittlung und Vorschlag von geeigneten rechtlichen Betreuer*innen.
  • Beratung, Hilfe und Unterstützung von rechtlich betreuten oder hilfebedürftigen Personen, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer*innen und Berufsbetreuer*innen
  • Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine rechtliche Betreuung vermeiden können
  • Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie zum „Ehegattenvertretungsrecht“
  • Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich rechtliche Betreuungen übernehmen wollen und die Registrierung von Berufsbetreuer*innen
  • Gewinnung, Auswahl und Fortbildung geeigneter ehrenamtlicher Betreuer*innen in Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen
  • Kooperation / Netzwerkarbeit mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den hilfebedürftigen Personenkreis unterstützen sowie Teilnahme und Organisation von entsprechenden Arbeitsgemeinschaften
  • Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Informationen zum Betreuungsverfahren 

Wer kann eine Betreuung beantragen und wie geht das?

Wer: Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt oder von Amts wegen eröffnet werden. Ebenso ist es möglich, dass Angehörige, Bekannte, befreundete Personen, Nachbarn und auch Behörden eine Betreuung anregen.

Wie: Der Antrag auf rechtliche Betreuung muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim zuständigen Betreuungsgericht nach § 272 FamFG (Örtliche Zuständigkeit) gestellt werden.
Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht (justiz-bw.de)

Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab?

Schritt 1:
Nach Erhalt der Betreuungsanregung fordert das Betreuungsgericht bei der Betreuungsbehörde eine Stellungnahme (Sachverhaltsermittlung) zur Notwendigkeit und Umfang der Betreuung (inkl. Betreuervorschlag) an. Hierzu muss geprüft werden, ob andere Hilfen (z. B. Vorsorgevollmachten) eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen können.

Schritt 2:
Daneben wird vom Betreuungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten nach § 280 FamFG (Einholung eines Gutachtens bei z. B. dem Gesundheitsamt oder einem Facharzt bzw. einer Fachärztin) angefordert.

Schritt 3:
Nach Erhalt der Stellungnahme der Betreuungsbehörde und des ärztlichen Sachverständigengutachtens erfolgt eine richterliche Anhörung § 278 FamFG. Diese kann im häuslichen Umfeld, wie auch beim Betreuungsgericht erfolgen.

Schritt 4:
Sollten alle Voraussetzungen nach § 1814 BGB vorliegen beschließt das Betreuungsgericht die Anordnung einer Betreuung.
Ausnahme:
In Eilfällen besteht die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht in einem vereinfachten Verfahren vorläufig eine betreuende Person bestellt. Das Verfahren bis zur Anordnung einer eventuell endgültigen Betreuung kann bis zu sechs Monate dauern (§ 49 FamFG). Später wird das Betreuungsverfahren nachgeholt und die weitere Erforderlichkeit der Betreuung geprüft.

Seit dem 01.01.2023 gilt im Übrigen das Ehegatten(not)vertretungsrecht (§ 1358 BGB).


Informationen zur rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Ehegattenvertretungsrecht

Was sind die Voraussetzungen für eine Betreuung?
Eine rechtliche Betreuung dient der Unterstützung und dem Schutz erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig regeln können (§ 1814 BGB).
Wie lange dauert eine Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung kann in einem Beschluss maximal sieben Jahre angeordnet werden. Nach Ablauf der Frist muss geprüft werden, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist oder aufgehoben werdden kann. Sie endet aber nicht automatisch nach Zeitablauf, sondern erst mit einem entsprechenden Beschluss.
Sofern ersichtlich ist, dass eine Betreuung nicht weiter erforderlich ist, kann auch auf Antrag (nach Prüfung durch Betreuungsgericht/Betreuungsbehörde) die Betreuung zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben bzw. bei weiterer Erforderlichkeit verlängert werden.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Möglichkeit stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Aufgabenbereichen. Sie können die Vorsorgevollmacht der bevollmächtigten Person auch jederzeit wieder entziehen.
Vollmacht

Wann muss ich eine Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen?

Die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht ist nur erforderlich, wenn Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Verfügungen möglich sein sollen. Die Unterschrift oder das Handzeichen auf einer Vollmacht kann von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden. Ebenfalls, kann ein Notar bzw. eine Notarin eine Vollmacht beglaubigen oder notariell beurkunden. Eine Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen.

Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB?

Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften können füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn eine Person der Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche (Gesundheitsfürsorge) und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Sollte darüber hinaus eine weitere Unterstützung erforderlich sein und sollte keine Vorsorgevollmacht vorliegen bzw. unterzeichnet werden können, ist eine Betreuung erforderlich.
Ausnahme:
Dies gilt nicht bei Trennung, Ablehnung oder Bevollmächtigung einer anderen Person (§ 1358 BGB). 

Kosten der rechtlichen Betreuung

Was kostet den Betroffenen eine Betreuung?

Bei einer Betreuung, die durch einen Berufsbetreuer bzw. eine Berufsbetreuerin geführt wird, fallen Pauschalen an, welche durch die betreute Person zu entrichten sind. Dies gilt nicht für Personen die mittellos sind und z. B. Grundsicherungsleistungen erhalten. Dann werden diese Kosten von der Staatskasse gezahlt. Es gilt eine Vermögensfreigrenze von 10.000,00 €.

Eine ehrenamtliche Betreuung wird unentgeltlich geführt. Jedoch gibt es die Möglichkeit beim Betreuungsgericht eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 449,00 € zu beantragen, welche gegebenenfalls auch durch die betreute Person getragen werden muss.

Kosten des Betreuungsverfahrens (Gerichtsgebühren)?

Kosten entstehen im Rahmen der rechtlichen Betreuung z. B. in Form von gerichtlichen Gebühren. Diese Kosten muss die betreute Person nur tragen, wenn ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt.


ehrenamtliche Betreuung/Berufsbetreuung

Wer kann eine Betreuung führen?

Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer bzw. eine rechtliche Betreuerin, welche*r geeignet ist, die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person rechtlich zu besorgen. Hierbei ist der persönliche Kontakt im jeweils erforderlichen Umfang zwingend notwendig (§ 1816 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich können Hilfebedürftige eine Person vorschlagen, die für sie als rechtlichen Betreuer bzw. rechtliche Betreuerin bestellt werden soll. Diesem Wunsch ist zu entsprechen, insofern die Person für das Amt geeignet ist. Geeignet ist sie, wenn sie in der Lage ist, die Angelegenheiten im erforderlichen Umfang rechtlich zu besorgen. Außerdem muss die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorliegen, welche durch ein behördliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nachgewiesen werden muss.

Lehnt eine hilfebedürftige Person die Bestellung einer bestimmten Person zur rechtlichen Betreuung hingegen ab, so ist auch diesem Wunsch zu entsprechen (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Ein Berufsbetreuer soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht.

Wie werden die Betreuer*innen kontrolliert?

Berufsbetreuer*innen und ehrenamtliche Betreuer*innen müssen vor Bestellung ein behördliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Dies muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Hierzu müssen Betreuer*innen zu Beginn der Betreuung einen Anfangsbericht verfassen, einmal im Jahr einen Jahresabschlussbericht und ggf. ein Vermögensverzeichnis inkl. Rechnungslegung beim Betreuungsgericht vorlegen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich Probleme mit meiner Betreuung habe?

Beim Betreuungsgericht kann die betreute Person jederzeit ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen oder einen Wechsel der Betreuungsperson beantragen.

Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht (justiz-bw.de