Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Hierzu zählen beispielhaft Zelte > 75 m², Bühnen >100 m² und Karusselle. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht zu den fliegenden Bauten.

Es bedarf, vor der erstmaligen Aufstellung bzw. Ingebrauchnahme der baulichen Anlage, grundsätzlich einer Ausführungsgenehmigung. Im Folgenden sind fliegende Bauten aufgelistet, die unter die unbedeutenden Fliegenden Bauten fallen und demnach keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen (vgl. FlBauVwV Nr. 2.1):

  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  • Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m,
  • Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis 75 m²
  • Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
  • Toilettenwagen

Die Aufstellung beabsichtigter Fliegender Bauten ist der Baurechtsbehörde (Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz), unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs sowie eines Lageplans, rechtzeitig anzumelden.

Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer gebührenpflichtigen Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.