- Fachbereich Bürgerdienste
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- MichaelSchnellbach
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Die Bürgerdienste können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde Parkerleichterungen genehmigen. Diese Ausnahmegenehmigung wird schriftlich und in Form des so genannten blauen Rollstuhlfahrerausweises erteilt. Sie kann formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden und ist gebührenfrei. Sie berechtigt den Inhaber und die Person, die ihn befördert, dazu
Diese Ausnahmen gelten allerdings nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Der Beginn ist mit einer Parkscheibe anzuzeigen. Außerdem darf auf einem Schwerbehindertenparkplatz, der mit einer personenbezogenen Nummer versehen ist, nur der spezielle Ausweisinhaber parken.
Besondere Gruppen von Schwerbehinderten, die nicht außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind und einen geringeren Grad der Schwerbehinderung haben, können einen "kleinen" - orangenen - Ausweis erhalten. Die Anträge werden von den Bürgerdiensten dem zuständigen Versorgungsamt zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt. Der "kleine" Ausweis gilt in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland- Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen und erlaubt dieselben Parkausnahmen wie ein allgemeiner blauer Rollstuhlfahrerausweis. Er gilt allerdings nicht auf den allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen, denn dort wir nur der blaue Ausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol anerkannt.
Formulare und Infos: