Personalausweis

Den neuen Personalausweis gibt es seit dem 01. November 2010 in Scheckkartenformat und hat damit den bisherigen Personalausweis abgelöst. Der bisherige Personalausweis ist bis zum Ablauf seiner bestimmten Gültigkeit verwendbar. Wegen des geänderten Antragsverfahren und eines erhöhten Beratungsbedarfs, ist grundsätzlich bei der Beantragung und Abholung des Personalausweises mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

 

Voraussetzungen:
  • Der Antragsteller muss Deutscher sein.
  • Der Antragsteller muss in Mannheim mit einziger oder Hauptwohnung gemeldet sein.
  • Altersmäßig gibt es keine Begrenzung. Die Ausweispflicht gilt ab dem 16. Lebensjahr. Ist der Antragsteller unter 16 Jahre alt, müssen die Sorgeberechtigten ihre Zustimmung  geben.
 
Wie kann der Personalausweis beantragt werden bzw. welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
  • Der Antrag muss persönlich gestellt werden
  • Ihren alten Personalausweis, auch wenn er ungültig ist; Ihren Pass oder Kinderausweis/ Kinderreisepass.
  • Ein biometrisches, aktuelles Lichtbild, Größe 45 x 35 mm, Hochformat ohne Rand. Ihr Gesicht muss auf diesem Lichtbild in einer Höhe von mindestens 32 - 36mm erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Der Hintergrund des Lichtbildes muss heller sein als die Gesichtspartie. Weitere Informationen zu den Anforderungen an das Lichtbild erhalten Sie auf der Fotomustertafel
  • Haben Sie Ihre Ausweisdokumente verloren oder sie sind Ihnen gestohlen worden, bringen Sie bitte Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument, sowie Ihr Familienbuch oder Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde.
 
Voraussetzungen bei Antragstellung für Minderjährige:

Möchte ein Jugendlicher unter 16 Jahren einen Personalausweis beantragen, benötigt er die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter. Bei der Beantragung durch den Minderjährigen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Außerdem werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Anwesenheitspflicht eines Erziehungsberechtigten
  • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter
  • Personalausweis oder Reisepass beider Erziehungsberechtigten
  • Nachweis über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn nur eine Person erziehungsberechtigt ist (z.B. sind die Eltern geschieden oder getrennt lebend, muss das alleinige Sorgerecht nachgewiesen werden)
  • Eventuell bisheriger Kinderausweis oder Kinderreisepass, bei Erstantrag Geburtsurkunde
 
Gültigkeit des Personalausweises:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre

 
Abholung des Personalausweises
  • Soll der neue Personalausweis von einem Bevollmächtigten abgeholt werden, hat der Berechtigte eine schriftliche Vollmacht auszustellen. In der Vollmacht ist vom Berechtigten zu erklären, ob der PIN-Brief beim Berechtigten angekommen ist und ob die Online-Ausweisfunktion ein- oder ausgeschaltet werden soll.

Der Eingang Ihres Personalausweises bei den Bürgerdiensten der Stadt Mannheim kann Ihnen durch eine SMS oder E-Mail signalisiert werden. Sollte Ihnen innerhalb der genannten 4 Wochen keine Nachricht zugehen und ging Ihnen der PIN-Brief per Post nicht zu, bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Bürgerdienst

 
Fristen
  • Den Personalausweis können Sie nicht sofort nach der Antragstellung mitnehmen, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Sie können ihn nach ca. 3-4 Wochen in der Dienstelle abholen, in der Sie ihn beantragt haben. Die Bearbeitungsfrist richtet sich nach der Auslastung der Bundesdruckerei. Die Bürgerdienste haben hierauf keinen Einfluss. Erklärungen zum Erhalt des PIN-Briefes und zur Online-Ausweisfunktion werden bei Abholung abgefragt.
  • Benötigen Sie Ihren Personalausweis bereits früher, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen (gleiche Voraussetzungen wie beim endgültigen Personalausweis). Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt maximal drei Monate. Eine Verlängerung des vorläufigen Personalausweises ist nicht möglich. Der vorläufige Personalausweis wird in der Regel direkt nach Antragstellung und Feststellung der Identität ausgehändigt.
 
Welche Gebühren fallen für den neuen Personalausweis an?
  • Antragsteller ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • erster Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): 22,80 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
  • Bei Antragstellung außerhalb der behördlichen Öffnungszeiten oder bei Unzuständigkeit erhöht sich die Gebühr um 13 €
 
Weitere Gebührenregelungen:
  • nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises: 6,00 Euro
  • Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z.B. PIN vergessen): 6,00 Euro
  • Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (z.B. beim Wiederauffinden): 6,00 Euro
 
Gebührenfrei:
  • Erstmaliges Einschalten bzw. jedes Ausschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-Pin in eine persönliche PIN
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
 
Interessantes zum Personalausweis

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Sie können beantragen, dass diese von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Zusatzfunktionen:

  • elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
    → z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Automaten
  • elektronische Signatur
    → ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente.
  • zwei digitale Fingerabdrücke
    → Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Ordensname (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
  • Künstlername (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
 
Was sollte ich noch wissen?

PIN/PUK/Sperrkennwort

  • Zwischen Beantragung des neuen Personalausweises bei den Bürgerdiensten Mannheim und Abholung erhalten Sie vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei Berlin) einen sogenannten PIN-Brief. Dieser Brief enthält die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort. Den Erhalt des PIN-Briefes müssen Sie bei Abholung bestätigen.
  • Die PIN (persönliche Identifikationsnummer) ist eine 6-stellige Nummer, die ausschließlich aus Ziffern besteht. Jedes Mal, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion anwenden, wird Ihre PIN abgefragt.
  • Die PUK ist eine 10-stellige Nummer, die ausschließlich aus Ziffern besteht. Wenn die PIN des Personalausweises dreimal falsch eingegeben wurde, ist sie blockiert. Die PUK dient dazu, diese Blockierung aufzuheben.
  • Das Sperrkennwort dient zur Sperrung nach Verlust des Personalausweises.
  • Auf Wunsch des Dokumenteninhabers kann die Online-Ausweisfunktion auf dem Chip des Personalausweises ausgeschaltet werden. Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Ausweisfunktion aus- und einschalten lassen, solange das Dokument gültig ist.
  • Die Online-Ausweisfunktion wird gesperrt, wenn der Ausweis abhanden kommt oder der Ausweisinhaber/die Ausweisinhaberin verstorben ist. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion wird durch den Eintrag in einer zentralen Sperrliste gesperrt. Der Personalausweis lässt sich damit nicht mehr für die elektronische Identifizierung nutzen, auch wenn die Online-Ausweisfunktion des in der Regel gestohlenen oder verlorenen Personalausweises weiterhin auf dem Chip eingeschaltet ist.
  • Personalausweise mit ausgeschalteter Online-Ausweisfunktion werden nicht gesperrt
  • Die Sperrung erfolgt durch die ausstellende Personalausweisbehörde von Amts wegen bei Kenntnisnahme des Verlusts des Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie bei Kenntnisnahme des Todes des Dokumenteninhabers
  • Für den Ausweisinhaber besteht die Möglichkeit einer telefonischen Sperrung über den Sperrnotruf: 0180-1-33 33 33 (Mo bis So, 0-24 Uhr).
  • Entscheiden Sie sich für diese Form der Sperrung, müssen Sie am Telefon neben Ihrem Namen, ersten Vornamen und Geburtsdatum auch das entsprechende Sperrkennwort mitteilen. Ohne dies Angaben kann die Hotline die Sperrung nicht durchführen
  • Weitere ausführliche Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch über das Internetangebot des Bundesministeriums des Innern (BMI)
 
Befreiung von der Ausweispflicht

Personen, für die ein Betreuer bestellt worden ist, die voraussichtlich dauerhaft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden.
 

Anhänge

Erklärung Sorgeberechtigte
erklarung_sorgeberechtigte_2011.pdf(256.29 KB)
Antrag auf Befreiiung von der Ausweispflicht
antrag_befreiung_ausweispflicht.pdf(104.03 KB)
Fotomustertafel
Fotomustertafel.pdf(564.91 KB)

Weitere ausführliche Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch über das Internetangebot des Bundesministeriums des Innern (BMI)