Hilfe zum Lebensunterhalt

Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung

Darüber hinaus gibt es bestimmte Aufschläge
 

Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen

Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII.


Wir beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Wer kann diese Leistung erhalten?

Personen, die

  • in vollem Umfang erwerbsgemindert sind
  • vorgezogene Altersrente beziehen oder
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen.
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben. Aber nur dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern eingesetzt werden.

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich

  • alle Einkünfte in Geld und geldwerten Zuwendungen. Ausnahmen sind in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt.

Wer hat keinen Anspruch?

  • Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen

Stand 27.10.2010
 

Anschrift:
Fachbereich Soziale Sicherung,
Arbeitshilfen und Senioren
K 1, 7-13
68159 Mannheim

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag
08:00-12:00 Uhr
Donnerstag
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