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Fahrlehrererlaubnis
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrererlaubnis. Von der Fahrlehrererlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebraucht gemacht werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Verwaltungsbehörde, also die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Fahrerlaubnisbehörde, benötigt einen „Antrag auf Erteilung einer befriststen/unbefristeteten Fahrlehrerlaubnis“.
Was muss ich mitbringen?
- Geburtsurkunde
- Amtliche Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Lebenslauf
- Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), nicht älter als 1 Jahr
- Führerschein oder beglaubigte Ablichtung des Führerscheins
- Unterlagen über Fahrpraxis
- Nachweis über Vorbildung
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgebührten Ausbildung (ist nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen)
- Bei Antrag auf Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft (sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen)
Welche Gebühren fallen an?
- befristete Fahrlehrererlaubnis 40,90 Euro (hinzu kommen noch Kosten für die ärztliche Untersuchung, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren etc.)
- unbefristete Fahrlehrererlaubnis 40,90 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
- für Bewerber für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung des Fahrlehrererlaubnisklasse CE)
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Rechtsgrundlage
Fahrlehrergesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg/index.html
Was sollte ich noch wissen?
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrererlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrererlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben zusätzlich einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrererlaubnis (z.B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.


