- Fachbereich Bürgerdienste
- Abteilungsleitung:
- ChristianeKruse-Michalowski
- E-Mail: auslaenderbehoerde [at] mannheim [dot] de
- K 768159Mannheim
- Tel.: 0621 293- 3221
- Fax: 0621 293-2624
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EU-Staaten
Allgemeines
Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und EWR-Bürger sowie für deren Familienangehörige ist das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)”.
- Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel.
- Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger erhalten eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument.
- Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten wegen eine Aufenthaltskarte. Familienangehörige sind die Ehegatten und die Kinder des Unionsbürgers bis zum 21. Lebensjahr sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften.
EU- und EFTA-Staaten
EU-Staaten (alt)
| Belgien | Griechenland | Österreich |
| Dänemark | Irland | Portugal |
| Finnland | Italien |
Schweden |
| Frankreich | Luxemburg |
Spanien |
| Großbritannien | Niederlande |
EU-Staaten (neu)
| Bulgarien | Malta | Slowenien |
| Estland | Polen | Tschechien |
| Lettland | Rumänien | Ungarn |
|
Litauen |
Slowakei | Zypern (Süd) |
EFTA-Staaten
| Island | Norwegen | Schweiz |
| Liechtenstein |
Zuzug von Unions- und EWR-Bürgern
Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Bürgerdienst mit
- Ausgefülltem Anmeldeformular
- Pass oder Personalausweis
Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechtes:
- Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel. Als Nachweise gelten bei Arbeitnehmern: aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über die Ausübung der Erwerbstätigkeit plus Lohnabrechnungen; bei Selbständigen / Freiberuflern: die Gewerbeanmeldung plus Bestätigung des Steuerberaters über den erzielten Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewerbesteuerbescheide, Einkommensteuerbescheide; bei Nichterwerbstätigen: alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- und Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Geeignete Nachweise hierüber wie zum Beispiel Leistungsbescheide, Sparbücher oder Kontoauszüge sind vorzulegen.
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz. Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Die erste Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Bescheinigung ohne zeitliche Einschränkung ausgestellt.
Für Angehörige der „neuen” EU-Staaten ( außer Malta und Zypern) ist zusätzlich folgendes zu beachten:
Unionsbürger aus den neuen EU-Staaten genießen volle Freizügigkeit als
- Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- Empfänger von Dienstleistungen
- Erbringer von Dienstleistungen außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige
- Selbständige Dienstleister aller Sektoren, soweit sie keine ausländischen Arbeitnehmer einsetzen
- Verbleibeberechtigte
- Rentner, Studenten sonstige Nichterwerbstätige gemäß der Freizügigkeitsverordnung
Für Dienstleister aus den Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration (z.B. Werkvertrags-Arbeitskräfte im Metall-, Elektro-, Wald- und Fleischzerlegebereich) gelten Übergangsregelungen.
Für Arbeitnehmer ist weiterhin ein Arbeitsgenehmigungsverfahren erforderlich. Dieses kann allerdings nach der Einreise betrieben werden. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht kann in diesen Fällen erst ausgestellt werden, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU der Arbeitsagentur vorliegt.
Zuzug von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit
Anmeldung (persönliche Vorsprache) bei jedem Bürgerdienst mit
- Ausgefülltem Anmeldeformular
- Gültigem Pass
Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechts:
- Ausgefülltes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte ausstellen. Die erste Aufenthaltskarte ist auf maximal fünf Jahre befristet. Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Aufenthaltskarte als Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit
Drittstaatsangehörige, die erst während eines bereits bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet Familienangehörige von Unionsbürgern werden (z.B. durch Eheschließung im Bundesgebiet), müssen sich nicht bei einer Meldebehörde anmelden, sofern sie nicht ihre Hauptwohnung wechseln. In diesen Fällen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, um den (neuen) Status als Freizügigkeitsberechtigter geltend zu machen.
Ausländerbehörde
K 7
68159 Mannheim
Deutschland
auslaenderbehoerde [at] mannheim [dot] de (E-Mail senden)
Telefon: 0621 293-3221
Fax: 0621 293-2624
