Ausnahmen von der Plakettenpflicht

Die Ausnahme von der Plakettenpflicht zum Befahren der Umweltzone kann auf drei Arten erfolgen:

  1. Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV
  2. Ausnahmen im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 3.12.2009
  3. Ausnahmen (Einzelfallprüfung) für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind.
     

Für die Erteilung von Ausnahmen im Einzelfall ist der Fachbereich Klima, Natur, Umwelt verantwortlich.

Für die Bearbeitung des Ausnahmeantrags erhebt der Fachbereich eine Gebühr in Höhe von 40 € (Erteilung der Ausnahme) bzw. 30 € (Ablehnung des Antrags).

Die IHK Rhein-Neckar sowie die Handwerkskammer Mannheim stellen auf ihren Internet-Seiten jeweils einen Vordruck zur Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung als Download zur Verfügung. Wir haben für Sie Links zu den entsprechenden Seiten eingerichtet.