- Fachbereich Bürgerdienste
- Abteilungsleitung:
- ChristianeKruse-Michalowski
- E-Mail: auslaenderbehoerde [at] mannheim [dot] de
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- Fax: 0621 293-2624
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Aufenthaltstitel
Allgemeines
- Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch drei Aufenthaltstitel; der bisherige Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung existiert nicht mehr.
- Aufenthaltserlaubnis (Gültigkeit zeitlich befristet),
- Niederlassungserlaubnis (Gültigkeit zeitlich unbefristet),
- Visum (zur Einreise)
Ein Aufenthaltstitel muss stets den Zweck erkennen lassen, zu dem er erteilt wurde. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich möglich. Ausnahmen hierfür sind ausdrücklich durch Gesetz, bzw. Rechtsverordnung geregelt. So ist grundsätzlich kein Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise möglich bei
Einreise mit Besuchervisum bzw. beim visumfreien Kurzaufenthalt,
(abgelehnten) Asylbewerbern und
während Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung, Studium oder ähnliches
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Für alle Aufenthaltstitel gelten regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind:
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Besitz eines gültigen Passes,
- Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialhilferegelsatz plus Kaltmiete),
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (zum Beispiel Straftaten),
- Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus einem sonstigen Grund,
- Einreise mit einem erforderlichen Visum
- Richtige und vollständige Angaben im Visums- und/oder Aufenthaltserlaubnisantrag
Einzelne Aufenthaltstitel
Visum
Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Angehörige folgender Staaten, können für touristische Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten in jeden EU-Staat visumsfrei einreisen.
| Andorra | Honduras | Paraguay |
| Argentinien | Kroatien | San Marino |
| Bolivien | Malaysia | Singapur |
| Brasilien | Mazedonien | Urugay |
| Brunei | Mexiko | Vatikanstadt |
| Chile | Monaco | Venezuela |
| Costa Rica | Montenegro | Serbien |
| El Salvador | Nicaragua | |
| Guatemala | Panama |
Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen oder wenn die Aufenthaltsdauer 3 Monate überschreitet, bzw. einen anderen als touristischen Zweck verfolgt, ist die Einholung eines Visums vor der Einreise erforderlich. Für die Visumserteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland zuständig, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. seinen Wohnsitz hat. Die deutschen Auslandsvertretungen finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de
Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa
Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthaltes kann der Ausländer entweder selbst (z.B. durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweisen) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erbringen. Neben der Finanzierung des Aufenthaltes und der Vorlage eines gültigen Reisepasses muss der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraumes wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).
Ein Touristenvisum wird für maximal 3 Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin. Das Visum muss bei der deutschen Botschaft vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte.
Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Ausländer einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Visumserteilung ist immer Einzellfallprüfung. Das Visum wird in der Regel ohne Begründung abgelehnt. Der Betroffene kann gegenüber der Auslandsvertretung remonstrieren, d.h. widersprechen. In Zweifelsfällen steht das Auswärtige Amt für Rückfragen zur Verfügung.
Verpflichtungserklärung
Regelmäßig verlangen die Auslandsvertretungen aber die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Danach verpflichtet sich der in Deutschland lebende Gastgeber nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz, alle im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehört auch die Übernahme von Kosten im Krankheitsfall. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist daher empfehlenswert.
Die Verpflichtungserklärung gibt der in Deutschland lebende Gastgeber gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Ausländerbehörden verwenden für diese Verpflichtungserklärung ein fälschungssicheres Formular. Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse des Gastgebers, die im Rahmen einer Verpflichtungserklärung erforderlich sind, dürfen dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Angaben in der Verpflichtungserklärung sind freiwillig. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) kann auf der Verpflichtungserklärung jedoch nur bestätigt werden, wenn diese mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen ist. Die Bonität des Einladers ist Voraussetzung für die finanzielle Sicherung des Besuchsaufenthaltes. Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Die persönliche Vorsprache des Einladers ist daher notwendig.
Der Antragsteller hat das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumsantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die Auslandsvertretung dem Antragsteller das entwertete Original der Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Vorlage bei der Grenzbehörde im Rahmen des Grenzübertrittes aus. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von € 25.- erhoben. Die Verpflichtungserklärung erhalten Sie im Service-Point der Ausländerstelle in K 7.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Ausgefülltes Formular für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung
- Pass oder Personalausweis und ggf. Aufenthaltsgenehmigung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes: Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag, bzw. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße - Quadratmeterzahl-) bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate) Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung (Höhe der monatlichen Warmmiete), bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid oder aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), ggf. andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes wie z.B. Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung/Betriebsrente, Arbeitslosengeldbescheid, Bundeserziehungsgeldbescheid, Kindergeldnachweis
- Gebühr 25,-- €
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird immer zeitlich befristet und zweckgebunden erteilt. Mit deren Erteilung ist auch die Prüfung eines Anspruches auf den Besuch des Integrationskurses verbunden. Der festgelegte Zweck und die damit verbundenen Auflagen (zum Beispiel Einschränkung der Erwerbstätigkeit) gehen aus dem Wortlaut der Aufenthaltserlaubnis hervor. Die Aufenthaltserlaubnis wird jeweils verlängert, solange
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
- der Aufenthaltszweck fortbesteht und
- noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann
Ein Ausschluss der Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn der vorübergehende Charakter eines bestimmten Aufenthaltszwecks gesichert werden soll. Hierzu gehören insbesondere kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht beabsichtigt ist, wie die Aufenthalte zu Aus-, Fort und Weiterbildungen, sowie zu zeitlich begrenzten oder saisonalen Erwerbstätigkeiten.
Ist der Antragsteller seiner Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, so muss die Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch führen, in dem er auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung hingewiesen wird. Eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme kann eine Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot bzw. einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
- seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
- er in den letzten den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist.
- ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde,
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Ausländerbehörde
K 7
68159 Mannheim
Deutschland
auslaenderbehoerde [at] mannheim [dot] de (E-Mail senden)
Telefon: 0621 293-3221
Fax: 0621 293-2624
